Willkürliche Kostenauflage

Die Kostenauflage durch den Kanton Aargau an einen Verkehrssünder, dessen Verfahren wegen Eintritts der absoluten Verjährung eingestellt wurde, hat das Bundesgericht als willkürlich qualifiziert (BGE 1P.67/2006 vom 29.03.2006). Aus dem Entscheid:

Die Verjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 116 IV 80 E. 2a). Bei pflichtgemässer Beachtung der Verjährung hätte das Verfahren vor Erlass des Strafbefehls abgeschlossen werden müssen und es wäre nicht zum Einspracheverfahren gekommen. Daher kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Kosten des Einspracheverfahrens vor Bezirksgericht verursacht. Ihn dennoch zur Bezahlung dieser Kosten zu verpflichten, erweist sich als offensichtlich unhaltbar und verletzt das Willkürverbot (E. 3.4).