Willkürliche Kostenauflage
Das Bundesgericht (BGer 6B_107/2008 vom 17.06.2008) kassiert das Urteil eines Einzelrichters als willkürlich. Dieser hatte dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 42 Abs. 1 StPO/ZH einen Drittel der Untersuchungskosten von CHF 48,711.75 auferlegt. Zudem hat sie ihn verpflichtet, der Staatskasse Fr. 34,435.90 Umtriebsentschädigung sowie CHF 1,000.00 Genugtuung zu erstatten, die einem der Beanzeigten zugesprochen wurden.
6B_105/2008 (17.06.2008)
Wenngleich die Zeugin unterschiedliche Aussagen machte, muss doch davon ausgegangen werden, dass sie den Beschwerdeführer zumindest in den Glauben versetzte, sein Stief-Grossvater habe ein eigenhändiges Testament aufgesetzt, welches zu seinen Gunsten lautete. So hat sie in der gegen sie geführten Strafuntersuchung wegen falschen Zeugnisses unter anderem angegeben, sie habe dem Beschwerdeführer gegenüber fälschlicherweise behauptet gesehen zu haben, wie sein Stief-Grossvater die letztwillige Verfügung abfasste (…). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich auch nicht sagen, es sei schlechterdings nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer seiner Mutter einen strafrechtlichen Vorwurf machen könne angesichts des von ihm selbst eingereichten Versicherungsantrages der “La Suisse” vom 3. September 1980 samt detaillierter Schätzung. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung war, es handle sich dabei ausschliesslich um den der Beschwerdegegnerin 2 testamentarisch zustehenden Schmuck, so lässt sich daraus für die Bejahung eines leichtfertigen Verhaltens nichts herleiten.Insgesamt erscheint die Auferlegung der Kosten und die Verpflichtung zur Rückerstattung der Umtriebsentschädigung als willkürlich, soweit dies damit begründet wird, der Beschwerdeführer habe in leichtfertiger bzw. verwerflicher Weise in der Strafanzeige behauptet, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich im Zusammenhang mit dem Schmuckverkauf strafbar gemacht (E. 3.5.2).
Angesichts der Höhe der Kosten könnte man auf die Idee kommen, der Einzelrichter habe sich primär von fiskalischen Überlegungen leiten lassen.