Willkürlicher Abschreibungsbeschluss

Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 14.12.2004 1P.583/2004 wird ein Abschreibungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn wegen willkür aufgehoben: “Das Abschreiben einer Appellation mangels rechtzeitiger Erklärung, an der Appellation festhalten zu wollen, ist daher willkürlich und stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar, die Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.”