Willkürlicher Freispruch

Das Bundesgericht kassiert einen Freispruch, weil die Vorinstanz in Überschreitung ihres Ermessens auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen des Opfers verzichtet hatte (BGer 6B_298/2010 vom 30.11.2010):

Strafgerichte können eine aussagepsychologische Begutachtung nicht selbst durchführen (vgl. BGE 128 I 81 E. 3d S. 91). Es erscheint als unhaltbar, wenn die Vorinstanz sich in der Lage sieht, die Angaben der Beschwerdeführerin detailliert auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu analysieren, aber auf die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens verzichtet, da ein solches gemäss den Angaben der Expertin bzw. aufgrund der konkreten Umstände nicht erstellt werden könne (E. 4.2, Hervorhebungen durch mich).

Beim vom Bundesgericht zitierten BGE 128 I 81 handelt es sich um einen Entscheid gegen die selbe Vorinstanz.