Willkürlicher Freispruch des Fahrzeughalters
Das Bundesgericht kassiert auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin einen Freispruch als willkürlich (BGer 6B_812/2011 vom 19.04.2012). Dass man unter Willkürkognition einen in dubio-Freispruch überhaupt kassieren kann, wird mir wahrscheinlich nie einleuchten, auch nicht nach Lektüre der folgenden Erwägung:
Die Willkürrüge ist begründet. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner der (materielle) Halter des auf den Radaraufnahmen abgebildeten Personenwagens ist (zum Begriff des Halters im Sinne des SVG BGE 129 III 102 E. 2.1; 117 II 609 E. 3b; Urteil 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 6.5.1; je mit Hinweisen; zu den Obliegenheiten für Lenker und Halter von Motorfahrzeugen Urteil 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 insbesondere E. 5.4 und E. 5.6). Nach der Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3; 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 3.1; je mit Hinweisen), wovon die Vorinstanz zu Recht ausgeht. Sie erwägt sodann zutreffend, dass sich der Beschwerdegegner als Angeklagter grundsätzlich nicht selbst belasten muss und nicht zur Mitwirkung bei seiner Überführung verpflichtet ist. Gleichwohl hätte sie sein Aussageverhalten in ihrer Beweiswürdigung mitberücksichtigen müssen, da aufgrund seiner Haltereigenschaft eine Situation vorliegt, die einer Erklärung bedarf (vgl. hierzu Urteil 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Wenn sich ein Halter auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, hindert dies das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1 mit Hinweisen; 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009). Aufgrund der frappanten und nicht bloss „gewissen“ Ähnlichkeit des Beschwerdegegners mit dem auf den Radarbildern abgelichteten Lenker (kantonale Akten act. 16/1-4 und act. 23/1-2), verbleiben bei objektiver Betrachtung keine vernünftige Zweifel an dessen Täterschaft. Selbst wenn die Aufnahmen nicht die gleiche Schärfe wie z.B. ein Porträtfoto bei einer Studioaufnahme oder einem Automaten aufweisen, sind zwei dieser Radarbilder doch so deutlich (act. 16/2-3), dass die wesentlichen Gesichtszüge (insbesondere die markante Nase und die Mundpartie) des Lenkers, die mit denjenigen des Beschwerdegegners identisch sind, daraus hervorgehen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich.