Wirksame Haftprüfung
Es reicht bekanntlich nicht, im Rahmen der Haftprüfung einfach auf das Haftgesuch zu verweisen. Dies musste das Bundesgericht wieder einmal feststellen und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, damit diese einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG entsprechenden Entscheid fällen kann.
Die hier angefochtene Verfügung enthält keine eigene Begründung. Das Präsidium der Beschwerdekammer verweist darin auf den “beiliegenden Haftverlängerungsantrag des Bezirksamts Zofingen mit schlüssiger Begründung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes und des besonderen Haftgrundes der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr sowie nach stattgefundener Anhörung des Beschuldigten”. Zwar kann es grundsätzlich zulässig sein, dass der Haftrichter zur Begründung seines Entscheides auf den Haftverlängerungsantrag der Untersuchungsbehörde verweist (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.). Die angefochtene Verfügung enthält jedoch nicht einmal eine summarische Begründung, welche auf eine Haftprüfung im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV schliessen liesse. Es lassen sich dem Entscheid keinerlei Anhaltspunkte zur Frage entnehmen, inwiefern der Haftrichter sich mit den Vorbringen des Bezirksamts (in dessen Haftverlängerungsantrag vom 8. Februar 2010) auseinander setzte bzw. allfällig erhobene Einwände des Inhaftierten prüfte (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich).