Wirksame Verteidigung?

Das Bundesgericht heisst die Haftbeschwerde eines Laien aus formellen Gründen teilweise gut (1B_253/2007 vom 29.11.2007). Die Vorinstanz hatte weder die Verhältnismässigkeit der Haft noch die Wahrung des Beschleunigungsgebots geprüft:

Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer und die Einhaltung des Beschleunigungsgebots sind jedoch grundsätzlich bei jeder Haftverlängerung zu prüfen. Dies gilt erst recht, wenn die Haft – wie im vorliegenden Fall – schon bald ein Jahr gedauert hat und der Betroffene die Verletzung des Beschleunigungsgebots und eine übermässige Haftdauer rügt (E. 4).

Ansonsten ging das Bundesgericht nicht gerade subtil mit den Beschwerdegründen um. Bestes Beispiel dazu ist die Beurteilung einer Befangenheitsrüge gegen den Präsidenten der Anklagekammer, also gegen die Vorinstanz:

Im angefochtenen Entscheid wird dazu festgehalten, der Präsident der Anklagekammer besitze aufgrund von § 5 Abs. 3 i.V.m. § 113a der Thurgauer Strafprozessordnung vom 5. November 1991 (StPO/TG) die richterliche Unabhängigkeit als Haftrichter. Dieser Hinweis auf die gesetzlich garantierte Unabhängigkeit der Anklagekammer genügte, nachdem als Ausstandsgrund lediglich die angebliche „Kollegialität“ zwischen Haftrichter und Untersuchungsrichteramt angeführt wurde. Die Tatsache allein, dass der Präsident der Anklagekammer frühere Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers abgelehnt bzw. Haftverlängerungsgesuche des Untersuchungsrichters gutgeheissen hatte, ist für sich allein offensichtlich kein Umstand, der geeignet ist, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Insofern durfte der Präsident der Anklagekammer davon ausgehen, es liege kein zulässiges Ausstandsbegehren vor, und war nicht verpflichtet, ein Verfahren gemäss § 33 StPO/TG einzuleiten (E. 2).

Wenig überzeugend erscheinen mir auch die Ausführungen zur Fürsorgepflicht und der notwendigen Verteidigung:

Die Thurgauer Behörden betrachten Haftentlassungs- und -verlängerungsverfahren als gesonderte Verfahren, für die der Haftrichter jeweils einen separaten Offizialanwalt bestellt, wobei in der Regel der für das Untersuchungsverfahren bestellte Offizialanwalt bestätigt wird. Im vorliegenden Fall erachtete der Haftrichter dies jedoch nicht als notwendig, nachdem der Beschwerdeführer auf einen Offizialverteidiger im Untersuchungsverfahren verzichtet und auch keinen Antrag auf amtliche Verteidigung im Haftverlängerungsverfahren gestellt hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung der Thurgauer Behörden nicht. Er macht auch nicht geltend, ihm hätte ein Anwalt bestellt werden müssen, sondern beharrt auf dem Recht, sich selbst verteidigen zu können. Er rügt eine Verletzung der Fürsorgepflicht nur insofern, als die Behörden ihn bei der Wahrnehmung seiner eigenen Verteidigung nicht genügend unterstützt hätten. Diese Position hatte er schon in seiner Stellungnahme vom 6. September 2007 vertreten (E. 3.2).

Weiter stellt das Bundesgericht fest, der Beschwerdeführer habe sich ja über genügende Rechtskenntnisse ausgewiesen. Diese Feststellung hindert es aber selbstverständlich nicht daran, dem Beschwerdeführer ungenügend substantiierte Rügen um die Ohren zu schlagen.