Wirksame Verteidigung und Honoraranspruch

Erneut entscheidet das Bundesgericht, dass sich ein amtlicher Verteidiger im Zusammenhang mit seinem Honoraranspruch nicht auf den Anspruch wirksamer Verteidigung berufen kann (BGer 6B_1278/2020 vom 2708.2021):

Schliesslich kann der Beschwerdeführer 2 auch aus dem angerufenen Recht auf wirksame Verteidigung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hierbei handelt es sich um einen Individualanspruch der beschuldigten Person. Ihr Rechtsvertreter kann sich nicht darauf berufen (BGE 141 I 124 E. 4.2; Urteil 6B_7/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 7.4) [E. 6.4].

Klar, der Anwalt muss die wirksame Verteidigung bloss sicherstellen. Tut er dies nicht, verletzt er seine Berufspflichten, was Disziplinarbussen und den Entzug der Berufsausübungsbewilligung nach sich ziehen kann. Wirksame Verteidigung hat zwar gemäss Bundesgericht durchaus auch mit dem Honorar zu tun, denn dieses muss so festgesetzt werden, dass das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteile 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2). Darauf berufen kann sich der Anwalt aber eben nicht. Und der Klient im Rahmen einer Kostenbeschwerde erst recht nicht, denn ein zu tief bemessenes Honorar beschwert ihn nicht, es begünstigt ihn vielmehr.