Wo Recht zu Unrecht wird …
Kürzlich hatte ich hier über die Unzufriedenheit der Strafverfolger über die Schweizerische Strafprozessordnung berichtet, welche schwere Mängel aufweise, den Tätern helfe und die Justiz behindere, ohne dass die Politik Abhilfe schaffe.
In der Praxis werden die Zustände offenbar als derart gravierend empfunden, dass manche Strafverfolger das Gesetz in die eigene Hand nehmen und die gesetzlich behinderte Gerechtigkeit gleichsam durch heldenhaften Widerstand wiederherstellen. Das schliesse ich aus Äusserungen von Strafverfolgern, die sinngemäss so zu zitieren sind:
Wenn wir von der Schuld des Beschuldigten überzeugt sind, erheben wir Beweise auch in rechtswidriger Weise. Die drohende Unverwertbarkeit nehmen wir in Kauf, zumal sie von den meisten Anwälten und Richtern gar nicht geltend gemacht oder erkannt wird. Und selbst wenn sie erkannt wird, führen uns illegal erhobene Beweise zu Ermittlungsansätzen, die uns die gesetzeskonforme Erhebung neuer Beweise gegen den Beschuldigten ermöglicht.
Dass Strafverfolger auch mal schummeln, um „Täter“ zu überführen, ist weder neu noch schockierend. Bedenklich wird es, wenn manchen nicht einmal mehr bewusst zu sein scheint, dass sie das nicht dürfen. Offenbar herrscht die Überzeugung, die Sanktion für rechtswidrige Beweiserhebung beschränke sich auf die Unverwertbarkeit der Beweise (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Übersehen wird dabei, dass rechtswidriges Handeln strafbar sein kann und nicht durch Art. 14 StGB legal wird.
Und woher kommt denn dieses Zitat?
Was ich zu sagen hatte, steht im Beitrag.
Ein (sinngemässes) Zitat ohne Quellenangabe?
Was ich zu sagen hatte, steht im Beitrag.
Ich schlage vor, wir unterlassen unbewiesene allgemeine Behauptungen, so wie sich das für Juristinnen und Juristen gehört. Schwarze Schafe gibt es in allen Berufsgattungen, dies ist gesellschaftsimmanent. Die Anzahl der kritisierbaren Staatsanwältinnen und -anwälte dürfte sich mit derjenigen Menge der kritisierbaren Anwältinnen und Anwälte wohl die Waage halten.
Und ich schlage vor, dass ich weiterhin schreibe was ich will; schon damit ihr etwas habt, worüber ihr euch aufregen könnt.
Nach meiner rein subjektiven Wahrnehmung haben die Gerichte unterer Instanz ein offenes Ohr für Argumente auf Nichtverwertbarkeit. Und merken sowie beantragen sollte dies idealerweise jeder Strafverteidiger… Somit ist der Strafverfolger doch gut beraten, für die Verwertbarkeit seiner Beweiserhebung zu sorgen; ich staune immer wieder, wenn Staatsanwältinnen und Staatsanwälte das nicht im Griff haben. Den Verdacht, dass es Absicht oder mindestens in Kauf genommen sein könnte, wie KJ es sinngemäss darlegt, hatte ich noch nicht (was auch an mir liegen könnte).
Nicht unproblematisch dünkt mich das Schwingen der Strafrechtskeule. Auf der anderen Seite hatte ich mich kürzlich gegenüber Strafverfolgern (in allgemeiner Diskussion, nicht konkret) zur Wehr gesetzt, welche die Ansicht vertraten dass Strafverteidiger mit ihrer Arbeit strafrechtlich relevant begünstigen würden. Hüben wie drüben soll die Hürde für strafbares Handeln hoch genug angesiedelt sein. Das Strafrecht ist imho nicht dazu da, alles Unpässliche zu korrigieren.
Nach der Nazikeule jetzt auch noch die Strafrechtskeule? Rechtspolitisch bin ich mit Dir durchaus einig. Aber in der Rechtswirklichkeit es gibt sie nun mal, die Tatbestände wie Begünstigung und Amtsmissbrauch. Und wenn es sie gibt, sind sie auch anzuwenden, egal ob es einen Verteidiger oder einen Strafverfolger trifft. Weil die Verteidiger aber übrigens viel gefährdeter sind, unterliegen sie zudem auch noch dem gesetzlichen Berufsrecht und dem verbandsrechtlichen Standesrecht mit Anwaltskammern und Standeskommissionen, welche alles – wenn nötig bis zum Berufsverbot – durchsetzen.
Inwiefern begünstigt ein Strafverteidiger (nach Ansicht dieser Straverfolger)?
Er nimmt ja üblicherweise einfach die Rechte wahr, die dem Beschuldigten zustehen (welche dieser aber möglicherweise nicht kennt).