Wo Recht zu Unrecht wird …

Kürzlich hatte ich hier über die Unzufriedenheit der Strafverfolger über die Schweizerische Strafprozessordnung berichtet, welche schwere Mängel aufweise, den Tätern helfe und die Justiz behindere, ohne dass die Politik Abhilfe schaffe.

In der Praxis werden die Zustände offenbar als derart gravierend empfunden, dass manche Strafverfolger das Gesetz in die eigene Hand nehmen und die gesetzlich behinderte Gerechtigkeit gleichsam durch heldenhaften Widerstand wiederherstellen. Das schliesse ich aus Äusserungen von Strafverfolgern, die sinngemäss so zu zitieren sind:

Wenn wir von der Schuld des Beschuldigten überzeugt sind, erheben wir Beweise auch in rechtswidriger Weise. Die drohende Unverwertbarkeit nehmen wir in Kauf, zumal sie von den meisten Anwälten und Richtern gar nicht geltend gemacht oder erkannt wird. Und selbst wenn sie erkannt wird, führen uns illegal erhobene Beweise zu Ermittlungsansätzen, die uns die gesetzeskonforme Erhebung neuer Beweise gegen den Beschuldigten ermöglicht.

Dass Strafverfolger auch mal schummeln, um „Täter“ zu überführen, ist weder neu noch schockierend. Bedenklich wird es, wenn manchen nicht einmal mehr bewusst zu sein scheint, dass sie das nicht dürfen. Offenbar herrscht die Überzeugung, die Sanktion für rechtswidrige Beweiserhebung beschränke sich auf die Unverwertbarkeit der Beweise (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Übersehen wird dabei, dass rechtswidriges Handeln strafbar sein kann und nicht durch Art. 14 StGB legal wird.