Wo sind die Bilder gespeichert?
Wer behauptet, auf seinen beiden Mobiltelefonen seien Bilder gespeichert, die durch seinen Anspruch auf Privatsphäre geschützt sind, muss gemäss Bundesgericht bereits im Entsiegelungsverfahren substantiieren, wo die Bilder abgespeichert sind (BGer 1B_564/2019 vom 17.06.2020).
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Betreffend den genauen Fundort: Dafür wäre die Akteneinsicht im Entsiegelungsverfahren da: Die betroffene Person muss bei IT-Datenträgern selber eine Sichtung vornehmen und den Dateipfad, bzw. den Speicherort mitsamt Inhalt genau bezeichnen. Das ist schon möglich.
Interessant finde ich, dass das Bundesgericht erneut schreibt, dass sich die potentielle Beweiserheblichkeit der Unterlagen primär auf das gesamte Mobiltelefon (bzw. den Datenträger) bezieht. Es scheint auszureichen, wenn eine (vermutete) Datei darauf potentiell beweiserheblich ist.
Die Rechtsprechung wird zumindest für mich aufgrund der div. Urteile des letzten Jahres immer klarer: Nur der Datenträger, bzw. das Gerät muss grundsätzlich beweiserheblich und die Durchsuchung angesichts der Straftat verhältnismässig sein. Bei den einzelnen Dateien gibt es dann eine Art Beweisumkehr: Die betroffene Person muss genau substantiieren, welcher Inhalt offensichtlich nicht beweiserheblich ist. Tut sie dies nicht, kann das ZMG ohne weiteres entsiegeln.
Ich frage mich, was passiert, wenn der betroffene nun dem Gericht eine 10-tausendseitige Liste mit all den irrelevanten Daten (bspw. Chat zum Abmachen zum Nachtessen, weitergeleitetes Scherz-E-Mail, Speicherstände von Games, etc.) einreicht. Es ist ja weiterhin so, dass wohl 99 % der Dateien auf einem Mobiltelefon am Ende nicht verfahrensrelevant sein werden. Diese Daten sind aber auch nur ganz selten überhaupt zum Schutz der Persönlichkeit relevant, bzw. das relative Schutzniveau ist ebenfalls ganz tief, zumal auch nicht erwartet werden kann, dass diese Daten überhaupt Eingang ins Verfahren finden.