Wo sind die Bilder gespeichert?
Wie man das macht und wozu es bereits in diesem Stadium dienen soll, ist mir allerdings nicht klar. Mir leuchtet im vorliegenden Fall ja noch ein, dass man Angaben dazu erwarten darf, auf welchem Gerät die Bilder sein sollen. Alles andere ist doch aber sachlich nicht begründbar. Die Bilder sind dort abgespeichert, wo das Gerät sie halt abspeichert und so schwer zu finden sind sie ja dann auch nicht. Dessen ungeachtet bringt das Bundesgericht immer wieder den folgenden Textbaustein, der bei (bzw. vor) einer Durchsuchung eines Mobiltelefons verfehlt ist:
Die Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben die prozessuale Obliegenheit, das Zwangsmassnahmengericht bei der Sichtung und Klassifizierung von Dokumenten zu unterstützen. Dies umso mehr, als der Entsiegelungsrichter die Einzelheiten der Untersuchung nicht kennt und die Staatsanwaltschaft noch keine Detaileinsicht in die versiegelten Akten nehmen kann. Auch haben die betroffenen Inhaber jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen. Dies gilt in besonderem Masse, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195 und E. 5.3.1 S. 198; je mit Hinweisen). Es genügt nicht, wenn die Inhaber der gesiegelten Dateien lediglich pauschal geltend machen, auf den sichergestellten Datenträgern befänden sich (irgendwo) Aufzeichnungen, die von der privaten Geheimsphäre geschützt seien. Es ist nicht die Aufgabe des Entsiegelungsrichters, insoweit von Amtes wegen selber aufwändige Nachforschungen anzustellen (Urteil 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 5.1 mit Hinweisen) [E. 6.2].
Abgesehen davon sagt das Bundesgericht ja dann jeweils auch, es sei ohnehin egal, weil die Strafverfolgungsinteressen den privaten Interessen vorgehen.
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer übrigens noch vor der Entsiegelung geständig. Das ändert aber nichts an der Notwendigkeit der Durchsuchung seines Geräts, hier aus prozessualen Gründen:
Der Beschwerdeführer bringt in der Replik (…) vor, er habe inzwischen bei der Einvernahme vom 5. Dezember 2019 eingestanden, am Vorfall vom 28. Februar 2018 beteiligt gewesen zu sein und die auf dem Video erkennbare Person mit der braunen Jacke zu sein. Nach diesem Eingeständnis habe die Staatsanwaltschaft kein Rechtsschutzinteresse an der Entsiegelung mehr. Die Einvernahme vom 5. Dezember 2019 fand nach dem angefochtenen Entscheid statt. Es handelt sich somit um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen).
Betreffend den genauen Fundort: Dafür wäre die Akteneinsicht im Entsiegelungsverfahren da: Die betroffene Person muss bei IT-Datenträgern selber eine Sichtung vornehmen und den Dateipfad, bzw. den Speicherort mitsamt Inhalt genau bezeichnen. Das ist schon möglich.
Interessant finde ich, dass das Bundesgericht erneut schreibt, dass sich die potentielle Beweiserheblichkeit der Unterlagen primär auf das gesamte Mobiltelefon (bzw. den Datenträger) bezieht. Es scheint auszureichen, wenn eine (vermutete) Datei darauf potentiell beweiserheblich ist.
Die Rechtsprechung wird zumindest für mich aufgrund der div. Urteile des letzten Jahres immer klarer: Nur der Datenträger, bzw. das Gerät muss grundsätzlich beweiserheblich und die Durchsuchung angesichts der Straftat verhältnismässig sein. Bei den einzelnen Dateien gibt es dann eine Art Beweisumkehr: Die betroffene Person muss genau substantiieren, welcher Inhalt offensichtlich nicht beweiserheblich ist. Tut sie dies nicht, kann das ZMG ohne weiteres entsiegeln.
Ich frage mich, was passiert, wenn der betroffene nun dem Gericht eine 10-tausendseitige Liste mit all den irrelevanten Daten (bspw. Chat zum Abmachen zum Nachtessen, weitergeleitetes Scherz-E-Mail, Speicherstände von Games, etc.) einreicht. Es ist ja weiterhin so, dass wohl 99 % der Dateien auf einem Mobiltelefon am Ende nicht verfahrensrelevant sein werden. Diese Daten sind aber auch nur ganz selten überhaupt zum Schutz der Persönlichkeit relevant, bzw. das relative Schutzniveau ist ebenfalls ganz tief, zumal auch nicht erwartet werden kann, dass diese Daten überhaupt Eingang ins Verfahren finden.