Wo sind die Bilder gespeichert?

Wie man das macht und wozu es bereits in diesem Stadium dienen soll, ist mir allerdings nicht klar. Mir leuchtet im vorliegenden Fall ja noch ein, dass man Angaben dazu erwarten darf, auf welchem Gerät die Bilder sein sollen. Alles andere ist doch aber sachlich nicht begründbar. Die Bilder sind dort abgespeichert, wo das Gerät sie halt abspeichert und so schwer zu finden sind sie ja dann auch nicht. Dessen ungeachtet bringt das Bundesgericht immer wieder den folgenden Textbaustein, der bei (bzw. vor) einer Durchsuchung eines Mobiltelefons verfehlt ist:

Die Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben die prozessuale Obliegenheit, das Zwangsmassnahmengericht bei der Sichtung und Klassifizierung von Dokumenten zu unterstützen. Dies umso mehr, als der Entsiegelungsrichter die Einzelheiten der Untersuchung nicht kennt und die Staatsanwaltschaft noch keine Detaileinsicht in die versiegelten Akten nehmen kann. Auch haben die betroffenen Inhaber jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen. Dies gilt in besonderem Masse, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195 und E. 5.3.1 S. 198; je mit Hinweisen). Es genügt nicht, wenn die Inhaber der gesiegelten Dateien lediglich pauschal geltend machen, auf den sichergestellten Datenträgern befänden sich (irgendwo) Aufzeichnungen, die von der privaten Geheimsphäre geschützt seien. Es ist nicht die Aufgabe des Entsiegelungsrichters, insoweit von Amtes wegen selber aufwändige Nachforschungen anzustellen (Urteil 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 5.1 mit Hinweisen) [E. 6.2]. 

Abgesehen davon sagt das Bundesgericht ja dann jeweils auch, es sei ohnehin egal, weil die Strafverfolgungsinteressen den privaten Interessen vorgehen.

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer übrigens noch vor der Entsiegelung geständig. Das ändert aber nichts an der Notwendigkeit der Durchsuchung seines Geräts, hier aus prozessualen Gründen:

Der Beschwerdeführer bringt in der Replik (…) vor, er habe inzwischen bei der Einvernahme vom 5. Dezember 2019 eingestanden, am Vorfall vom 28. Februar 2018 beteiligt gewesen zu sein und die auf dem Video erkennbare Person mit der braunen Jacke zu sein. Nach diesem Eingeständnis habe die Staatsanwaltschaft kein Rechtsschutzinteresse an der Entsiegelung mehr. Die Einvernahme vom 5. Dezember 2019 fand nach dem angefochtenen Entscheid statt. Es handelt sich somit um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen).