Womit die Verteidigung rechnen muss

Die Verteidigung hat zwar in einem Strafverfahren bereits vollständige Akteneinsicht, weiss aber nicht, welche Akten der Haftrichter hat bzw. welche Akten er noch beigezogen hat. Gemäss einem heute publizierten Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_130/2021 vom 08.04.2021) muss man damit rechnen, dass der Haftrichter bzw. die Haftbeschwerderichter alles wissen:

Der amtlich verteidigte Beschuldigte konnte und musste damit rechnen, dass die kantonale Haftbeschwerdeinstanz diese Akten (oder zumindest Teile davon) beiziehen würde. Dies umso mehr, als schon im Haftantrag und im erstinstanzlichen Haftanordnungsentscheid auf diverse Untersuchungsergebnisse ausdrücklich abgestellt worden war (vgl. dazu oben, E. 3.4). Der Beizug der Untersuchungsakten durch die Haftbeschwerdeinstanz stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Beweisergänzung (Art. 389 Abs. 2-3 StPO) dar, die den Parteien in einer prozessleitenden Verfügung schriftlich zu eröffnen gewesen wäre. Vielmehr beruht das Beschwerdeverfahren primär auf den Beweisen, die im Vorverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, beim Kantonsgericht rechtzeitig einen (weiteren) Antrag um Akteneinsicht zu stellen. Wenn er darauf verzichtet hat, kann er dies nicht der Vorinstanz nachträglich als Versäumnis bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs anlasten (E. 3.6). 

Vertraue nie darauf, dass ein Gericht seine Verfahrenshandlungen wie einen Aktenbeizug offenlegt. Du musst immer damit rechnen, dass es das jedenfalls nicht von sich aus tut.