Woran Beschwerden scheitern …
… erläutert in verdankenswerter Weise einer, der es weiss: iuswanze. Pflichtlektüre für alle, die vor Bundesgericht streiten! Besten Dank.
Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht
… erläutert in verdankenswerter Weise einer, der es weiss: iuswanze. Pflichtlektüre für alle, die vor Bundesgericht streiten! Besten Dank.
11:29 10.05.2011
Ich poste heute um 11:40 Uhr diesen Kommentar auf strafprozess.ch:
Der Beitrag ist sehr lehrreich, danke dass auch von der “Konkurrenz” gute Beiträge verlinkt werden.
Dazu einige Fragen (Ja ich bin schwierig!)
1. Gibts irgendwo ne Liste aller “guten” Justizblogs und Justiz-Foren der Schweiz?
Oder könnte man das hier mal als eigenen Artikel machen (VOrstellung aller Foren und Blogs)?
2. Wie hier auf strafprozess.ch schon berichtet wurde (kürzlich), legt das BGer seine Kognitions-Freiheit wesentlich grosszügiger bei Beschwerden von Strafbehörden aus.
Für mich heisst das im Klartext: Das Bundesgericht ist gegenüber Beschwerden von Privatpersonen voreingenommen.
Entweder durch unbewusste Vorurteile oder im Sinne einer vorsätzlichen UNterdrückung.
Das kennt man auch von anderswo und es ist immer und überall das gleiche Muster:
zB ein Psychiatrie-Patient, der behauptet, der einweisende Arzt (Bei FFE) hätte übertrieben/sich geirrt hat keine CHance,
vom Personal ernst genommen zu werden.
Oder bei Anzeigen gg Polizisten: Ca 2 % Verurteilungsrate.
BEgründung (sagte mir einer vom Stadtrichteramt am Telefon):
“Polizisten können nicht lügen, weil sie sonst ihren Job verlieren würden.
Also sind Polizisten grundsätzlich absolut glaubwürdig.”
(Qas ntürlich Quatsch ist: Wenn ein Polizist sich falsch verhält, und er weiss, man glaubt ihm alles,
ist sogar mit viel höherer Wahrscheinlichkeit von einer nachträglichen Lüge auszugehen.
Besonders wenn sie nicht hinterffragt wird).
Oder anders gefragt:
Fänden es die hier bloggenden und mitlesenden Juristen nicht angenehmer,
wenn das Bundesgerichtsgesetz wie folgt geändert würde?
Art. 2
Ziffer 3 (NEU)
Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keiner politischen Partei angehören, die auch in der vereinigten Bundesversammlung
oder im schweizerischen Bundesrat Mitglied ist.
Art. 34
Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen)
treten in Ausstand, wenn sie:
f. (NEU) in den letzten 5 Jahren als Mitglied des Bundesgerichtes oder einer anderen Behörde
bereits 2 Entscheide der beschwerdeführenden Partei abgewiesen haben.
g. (NEU) Mitglied einer politischen Partei oder eines Vereins oder einer anderen Interessengemeinschaft sind,
bei der auch ein am Entscheid der Vorinstanz beteiligtes Mitglied Mitglied ist.
Art. 42
5 (ÄNDERUNG) Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die
vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen,
oder erfüllt die Rechtsschrift eine andere Anforderung gemäss Art. 42 nicht,
so wird eine 20-tägige Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass
die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
Art. 57 (Änderung)
Alle Verfahren sind öffentlich.
Dabei findet mindestens 1 öffentliches Beweis- und Argumentationsverfahren statt.
Das Urteil kann schriftlich verkündet oder in einer separaten öffentlichen Verhandlung mitgeteilt werden.
Art. 62 (Änderung)
Für Verfahren vor Bundesgericht werden keine Kosten erhoben.
Es gilt grundsätzlich die unentgeltliche Rechtspflege.
Anwälte werden in jedem Fall auf Staatskosten genommen.
Art. 63 (Aufgehoben)
Art. 64 (Aufgehoben)
Art. 65 (Aufgehoben)
Art. 66 (Aufgehoben)
Art. 67 (Aufgehoben)
Art. 106 (Änderung)
1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2 Es prüft die die Verletzung von kantonalem und internkantolamem Recht, soweit sie
in der Beschwerde vorgebracht wurden.3
3 Es prüft von Amtes wegen die Verletzung von Grundrechten, die sich aus der Bundesverfassung oder
der europäischen Menschenrechtskonvention ergeben.
So und jetzt die Anfrage an sämtliche Berufsjuristen, die hier mitlesen:
Wie fändet ihr die von mir eingebrachten Änderungen?
Beurteilt bitte nach einer Punkteskala von 0-10 nach den folgenden Kriterien:
Umsetzbarkeit: (Zahl 0-10 einsetzen)
Stärkung der Bürgerrechte:
Sinnvolligkeit der Änderung:
Fairere Verfahren:
s. hier
hier eine Liste aller twitternden Schweizer JuristInnen http://twitter.com/#!/Nils_Gueggi/juristen-ch-5