Wozu eine notwendige Verteidigung …
… wenn diese dann doch keine Verteidigungsansprüche geltend macht. Das könnte das Motto eines neuen Urteils des Bundesgerichts sein (BGer 6B_710/2014 vom 23.11.2015), das sich zu den nicht beantragten Teilnahmerechten äusserte.
Das Urteil erging, nachdem sich das Bundesgericht in derselben Angelegenheit für das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung ausgesprochen hatte (vgl. BGer 6B_883/2013 vom 17.02.2014):
Il ne ressort pas du jugement attaqué que le recourant aurait à un quelconque moment de la procédure requis une confrontation avec C. Lui-même ne prétend au demeurant pas que tel serait le cas. Dans ces circonstances, il y a lieu d’admettre qu’il a renoncé à une telle confrontation, ce qui rend exploitables les auditions en question (voir DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2e éd., 2014, n° 11 ad art. 147 CPP). La violation, constatée dans l’arrêt du Tribunal fédéral du 17 février 2014, de l’art. 131 CPP n’y change rien puisque même après qu’un défenseur lui a été désigné ni ce dernier ni le recourant n’a requis de confrontation alors qu’ils auraient largement eu la possibilité de le faire au cours de la suite de la procédure (E. 2.2).
Dem Urteil sowie dem vorhergehenden Urteil des gleichen Gerichts ist zusammenfassend folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer, ein angeklagter Hanfbauer, ist drogensüchtig, mittellos, rechtsunkundig und befindet sich in einer Entziehungskur in einer Rehabilitationsklinik, wo er verhaftet wird, um bundesrechtswidrig ohne Beisein eines Anwalts verhört zu werden. Die Rechtswidrigkeit wird von der dritten Instanz erkannt und das Strafurteil aufgehoben. Die Strafverfolgung hat mittlerweile die Beistellung eines obligatorischen Anwalts veranlasst und stellt ihn erneut vor Gericht.
Macht ein Anwalt einen entscheidenden Fehler, so ist dieser Fehler der für seine Beauftragung verantwortlichen Partei, also hier der beistellenden Strafverfolgungsbehörde, zuzuschreiben. Dies kann, muss aber nicht, die durch den Anwalt vertretene Partei sein, vorliegend ist dies nicht der Fall. Der obligatorische Anwalt begeht tatsächlich,wie kj notiert, einen Unterlassungsfehler, der für die Abweisung der Beschwerde entscheidend ist. Das Urteil lastet diesen Fehler in E2.2 im Satz “La violation…” jedoch nicht der Strafverfolgungsbehörde, sondern fälschlicherweise dem Beschwerdeführer an.
Zutreffend!