Wucher gegenüber Geschäftsleuten

Das Obergericht des Kantons Zug hat den Geschäftsführer einer Gesellschaft, welche für ihre Kunden Anlagen in derivative Finanzinstrumente auf dem amerikanischen Markt tätigte, wegen gewerbsmässigen Wuchers (Art. 157 Ziff. 2 StGB) zu 18 Monaten Zuchthaus bedingt verurteilt. Seine Beschwerden ans Bundesgericht blieben nicht nur erfolglos, das Bundesgericht qualifizierte seine Rügen sogar als aussichtslos und verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (6S.29/2006 vom 18.10.2006).

Das Urteil ist insofern erwähnenswert, als an das Tatbestandselement der Unerfahrenheit der Geschädigten eher geringe Anforderungen gestellt wurden, zumal die Geschädigten Geschäftsleute waren:

Der Beschwerdeführer kritisiert diese Auffassung als unzutreffend und verweist darauf, dass die vier Geschädigten alle erfahrene Geschäftsleute seien, die sich in finanziellen Belangen auskennten. Dieser Umstand vermöchte die Unerfahrenheit gemäss Art. 157 StGB auszuschliessen, wenn die Geschädigten beim Vertragsabschluss über die Besonderheiten der Geschäfte mit Derivaten so weit aufgeklärt worden wären, dass sie die damit verbundenen spezifischen Risiken und das angewandte Geschäftsmodell in den Grundzügen hätten verstehen können. Der Beschwerdeführer behauptet zu Unrecht, dass eine solche Aufklärung erfolgte. In den Vereinbarungen mit der Y. AG bestätigten die Geschädigten wohl, über die Risiken des Handels mit derivativen Finanzinstrumenten und insbesondere auch über die Möglichkeit des Totalverlusts orientiert worden zu sein. Nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 4) wurden jedoch die vier Geschädigten über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Derivatgeschäfts nicht informiert, und es wurden ihnen auch nicht die Grundlagen geliefert, die es ihnen durch eigenes Studium ermöglicht hätte, die Berechnungsart der Kommissionen und die praktisch inexistenten Gewinnchancen zu erkennen. Vielmehr fehlten ihnen bereits die Grundkenntnisse zum genauen Verständnis der abgeschlossenen Geschäfte (E. 6).