WÜK-Belehrungspflicht auch gegenüber Belastungszeugen?
Ein wegen Mordes verurteilter Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht erfolglos geltend gemacht, die ihn belastenden Aussagen dreier inhaftierter Ausländer seien in Verletzung von Art. 36 Ziff. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (Wiener Übereinkommen, WÜK; SR 0.191.02) zustande gekommen und daher nicht verwertbar. Das Bundesgericht ist anderer Meinung (BGer 6B_690/2011 vom 05.04.2012, Fünferbesetzung; vgl. dazu auch meine früheren Beiträge hier und hier):
Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Anlässlich der Einvernahmen der inhaftierten V., B. und O. erfolgte zwar keine Belehrung gemäss Art. 36 Ziff. 1 lit. b Satz 3 des WÜK. Gleichwohl sind die Aussagen vorliegend verwertbar, denn die Bestimmung dient nicht dem Schutz des Beschwerdeführers, sondern demjenigen der Interessen der ausländischen Inhaftierten (vgl. SABINE GLESS/ANNE PETERS, a.a.O., S. 375 mit Hinweis). Ferner lässt sich im Falle einer fehlenden Belehrung weder aus dem WÜK noch aus der Rechtsprechung des IGH ein zwingendes Verwertungsverbot ableiten. Im Hinblick auf eine zuverlässige Sachverhaltsabklärung ist des Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern diese Unterlassung einen Einfluss auf den Inhalt der Aussagen der vorerwähnten Personen hätte haben können, zumal durch das Recht auf Kontakt mit dem Konsulat des Heimatstaates der Fremde primär vor einer Schlechterstellung gegenüber den dort Beheimateten geschützt werden soll (SABINE GLESS/ANNE PETERS, a.a.O., S. 375).
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