Zehn Monate oder CHF 900,000.00?
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde eines (nun mittellosen) Effektenhändlers, der ohne die entsprechenden Bewilligungen agiert hatte, teilweise gutgeheissen. In Bezug auf den Schuldpunkt und die Tatbestandsmässigkeit hatte der Händler keinen Erfolg. Er hat aber die Strafe massiv reduzieren können (es bleiben 300 Tagessätze bedingt und eine Busse von CHF 3,000.00).
Das Bundesstrafgericht wird nach dem Urteil des Bundesgerichts zu prüfen und allenfalls zu begründen haben, wieso es den Mann zu einer bedingten Freiheits- statt zu einer Geldstrafe verurteilt hat (BGer 6B_922/2016 vom 14.07.2017, Fünferbesetzung):
Die Vorinstanz erwägt, eine Freiheitsstrafe sei zweckmässiger als eine Geldstrafe. Von einer Freiheitsstrafe sei eine grössere spezialpräventive Effizienz zu erwarten, lasse doch das Verhalten des Beschwerdeführers vermuten, dass er eine Geldstrafe kaum bezahlen und somit im Ergebnis eine Freiheitsstrafe resultieren würde.
Aus dieser knappen Erwägung wird nicht klar ersichtlich, ob der Beschwerdeführer nach den Vermutungen der Vorinstanz eine Geldstrafe zufolge Mittellosigkeit oder aber mangels Zahlungswillen nicht bezahlen würde. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Bei mittellosen Tätern ist die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe kann aber auch nicht damit begründet werden, dass der Verurteilte eine Geldstrafe vermutlich deshalb nicht bezahlen würde, weil ihm der Zahlungswille fehlt. Eine solche Argumentation lässt ausser Acht, dass erstens gemäss Art. 35 Abs. 3 StGB die Vollzugsbehörde die Betreibung anordnet, wenn der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgerecht bezahlt und von der Betreibung ein Ergebnis zu erwarten ist, und dass zweitens an die Stelle der Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB die Ersatzfreiheitsstrafe tritt, wenn der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren betreffend Ersatzfreiheitsstrafe wäre weitgehend überflüssig, wenn der Richter an Stelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ausfällen könnte mit der Begründung, dass der Verurteilte eine Geldstrafe vermutlich – aus diesem oder jenem Grunde – nicht bezahlen würde (siehe auch ANNETTE DOLGE, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen – Top oder Flop, ZStrR 128/2010 S. 58 ff., 72). Die Vorinstanz legt auch nicht dar, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer eine Geldstrafe, falls diese zufolge Widerrufs des bedingten Vollzugs überhaupt vollstreckbar werden sollte, selbst unter dem Eindruck einer drohenden Ersatzfreiheitsstrafe nicht bezahlen würde (E. 3.2).