Zeitlich unbefristete Informationssperre verfassungswidrig

In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 25. Juli 2005 (1S.11/2005) weist das Bundesgericht eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen ein Urteil des Bundesstrafgerichts ab. Dieses hatte eine von der BA gegenüber einer Bank auferlegte Informationssperre aufgehoben.

Aus E. 6.4 des Entscheids: “Die streitige Informationssperre wurde vor knapp einem Jahr (nämlich am 30. August 2004) angeordnet bzw. bestätigt. Die ursprüngliche Verfügung datiert sogar vom 23. April 2004. Weder wurde die Zwangsmassnahme zeitlich limitiert, noch von der Bundesanwaltschaft seither aufgehoben. Eine Weiterdauer der Zwangsmassnahme erscheint im heutigen Zeitpunkt nicht nur unverhältnismässig. Eine unbefristete strafbewehrte Informationssperre wäre auch als schwerer Eingriff in die Wirtschafts- und Kommunikationsfreiheit der betroffenen Bank anzusehen, der einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage bedürfte.”