Zeitliche Unschärfen der Anklage

In BGer 6B_830/2008 vom 27.02.2009 erhält das Bundesgericht wieder einmal Gelegenheit, sich zum Anklageprinzip zu äussern. Der Entscheid kann als Kurzzusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung dienen.

Gerügt hatte der Beschwerdeführer  zeitliche Unschärfen der Anklage. Damit kam er allerdings nicht durch, weil die übrigen Sachverhaltsangaben den Mangel aufwogen:

Diese Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Taten erlaubt und die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Der Beschwerdeführer wurde somit in seinen Verteidigungsrechten nicht massgeblich eingeschränkt, das Fairnessprinzip mithin nicht verletzt (E. 2.4).

Diese Rechtsprechung ist je nach Sachverhalt wenig überzeugend, weil zeitliche Unschärfen beispielsweise den Alibibeweis des Beschuldigten verunmöglichen. Da nützt es ihm wenig, wenn der Vorwurf im Übrigen detailliert umschrieben ist.