Zeugenfahndung
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern fahndet mit einem in den lokalen Medien und auf der Homepage der Kantonspolizei veröffentlichten Phantombild nach dem Zeugen eines Verkehrsunfalls. Ob als gesetzliche Grundlage Art. 74 Abs. 1 lit. a StPO dient?
Ich würde eher auf Art. 210 und 211 StPO tippen. Da kann nach allen Personen (nicht nur Verdächtigen) gefahndet werden, deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist, unter Mithilfe der Öffentlichkeit. Fragt sich dann einfach, ob diese Zwangsmassnahme gegen einen Zeugen besonders zurückhaltend ist, wie das Art. 197 Abs. 2 StPO verlangt.