Zeugin zum Beweis der Fristwahrung

Die Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen Strafbefehl kann man im Beschwerdeverfahren grundsätzlich auch durch Zeugen beweisen. Deren Aussage muss dann aber wirklich überzeugen, was bei einer Zeugin im Kanton Zürich offenbar nicht der Fall war (BGer 6B_11/2021 vom 17.06.2021, Fünferbesetzung):

Für die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde offeriert der Beschwerdeführer die Einvernahme einer Zeugin, welche die fristwahrende Postaufgabe am Vorabend des Poststempels vor Mitternacht beobachtet und mit ihrer Unterschrift auf dem Briefumschlag bezeugt haben soll. Die Vorinstanz forderte die Zeugin am 5. Februar 2020 zu einem schriftlichen Bericht ihrer Wahrnehmungen auf. Die Zeugin liess sich nicht vernehmen. Daraufhin lud die Vorinstanz die Zeugin auf den 8. September 2020 zu einer mündlichen Einvernahme vor. Zu dieser Einvernahme ist die Zeugin nicht erschienen. Nachdem die Zeugin sich in der Folge schriftlich zu den ihr von der Vorinstanz im Februar 2020 zugestellten Fragen geäussert hat und der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Vorinstanz keine mündliche Befragung der Zeugin beantragt hatte, kann offenbleiben, ob die Zeugin zur betreffenden Verhandlung entschuldigt oder unentschuldigt nicht erschienen ist. In Würdigung der Entstehungsgeschichte der schriftlichen Aussagen der Zeugin, deren einsilbigen und vagen Inhalts und der mangels Beantwortung der entsprechenden Frage der Vorinstanz unklaren Beziehung der Zeugin zum Beschwerdeführer durfte die Vorinstanz berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit deren Aussagen haben und damit willkürfrei den Nachweis der fristwahrenden postalischen Aufgabe der Beschwerde als nicht erbracht betrachten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik, indem er der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Zeugin seine eigene Interpretation gegenüberstellt. Dies ist nicht geeignet, Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen. An der Knappheit und Vagheit der Aussagen der Zeugin hinsichtlich Zeit und Ort des von ihr angeblich bezeugten Briefeinwurfs ändert nichts, dass auf dem Briefumschlag eine exakte Zeit und ein genauer Ort der Postaufgabe angegeben waren, ging es doch gerade darum zu eruieren, ob die Zeugin diese Angaben bestätigen konnte. Dafür genügt es nicht, wenn sie dazu lediglich stichwortartig vage Angaben macht. Da zudem mangels Angaben der Zeugin eine gewisse Beziehungsnähe und damit eine Gefälligkeitsaussage nicht auszuschliessen ist, ist bei der auf Willkür beschränkten Kognition des Bundesgerichts nicht zu beanstanden, dass für die Vorinstanz der Nachweis der fristwahrenden Postaufgabe nicht mit der für die Gewissheit (vgl. E. 2.1) erforderlichen Sicherheit erbracht worden ist (E. 3). 

Der Beschwerdeführer ist somit auch dafür verantwortlich, dass das von ihm offerierte und vom Gericht akzeptierte Beweismittel rechtskonform erhoben wird. Fünferbesetzung?