Zeugnisverweigerungsrecht und Durchsuchungsverbot

In einem weiteren Behring-Entscheid musste sich das Bundesstrafgericht zum Verhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht der Ehegatten und dessen “Umgehung” durch die Beschlagnahme und Durchsuchung von Unterlagen befassen (BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 23.07.2007). Die Verteidigung hatte sich wie folgt zum Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft geäussert:

Schliesslich wendet der Gesuchsgegner 1 ein, dass sich sämtliche in der Liegenschaft Z. beschlagnahmten Unterlagen im Mitgewahrsam seiner Ehefrau bzw. der Gesuchsgegnerin 2 befunden haben. Sämtliche Unterlagen und Daten würden auch den jeweils anderen Ehepartner betreffen. Da die Ehegatten zueinander ein absolutes Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 75 BStP hätten, habe dies eben auch ein Beschlagnahmeverbot hinsichtlich Dokumenten und Datenträgern zur Folge, welche den jeweiligen Ehegatten betreffen. Es spiele dabei insbesondere keine Rolle, dass beide Ehegatten selber auch Beschuldigte seien (E. 4.5).

Die I. Beschwerdekammer ist dieser Ansicht jedenfalls im Ergebnis wahrscheinlich zu Recht nicht gefolgt:

Anhand des Textes des aktuell in Kraft stehenden Art. 69 BStP kann dem Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten nach Art. 75 BStP bloss im Rahmen der Privatgeheimnisse, denen grösste Schonung entgegen gebracht werden soll, Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass die Zulässigkeit einer Durchsuchung der Papiere vor diesem Hintergrund ebenfalls von einer Interessenabwägung abhängt und nicht absolut ausgeschlossen ist. Bei dieser Interessenabwägung ist die Tatsache, dass vorliegend beide Ehegatten als Beschuldigte betroffen sind, sehr wohl mitzuberücksichtigen. In Anbetracht der Schwere der namentlich dem Hauptbeschuldigten Gesuchsgegner 1 zur Last gelegten Delikte steht das Zeugnisverweigerungsrecht der Ehegatten somit einer Entsiegelung und Durchsuchung nicht entgegen (E. 4.5, Hervorhebungen durch mich).

Nicht einzusehen ist allerdings, wieso der Umstand, dass beide Ehegatten als Beschuldigte betroffen sind, zu berücksichtigen sei und wie dies konkret zu geschehen habe. Das Gesetz macht das Zeugnisverweigerungsrecht jedenfalls nicht von der Verfahrensstellung des oder der Ehegatten abhängig. Durchsuchungsverbote nennt das Gesetz übrigens auch nicht, was aber nichts daran ändert, dass aus dem (absoluten) Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger ein Durchsuchungsverbot abgeleitet wird, was im vorliegenden Entscheid einmal mehr bestätigt wird.