Zinsverlust auf beschlagnahmten Vermögenswerten

Das Bundesgericht hebt ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (BGE 1P.93/2006 vom 25.04.2006). Das Obergericht hatte dem freigesprochenen Beschuldigten wohl die beschlagnahmte Summe von 200,145.90 zurückerstattet, ihm jedoch den Zinsverlust nicht ersetzt, weil er einen entsprechenden Anspruch nicht gestellt habe. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

Das Gericht ging somit davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Entschädigungsbegehren gestellt hatte. Folgedessen hätte es dem Beschwerdeführer nach § 38 StPO/SO Gelegenheit geben sollen, ein Entschädigungsbegehren nachzureichen. Indem das Obergericht dies unterliess, wendete es § 38 StPO/SO offensichtlich falsch an und verletzte dadurch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (E. 2.6).