Zitierweise der Urteile des Bundesstrafgerichts

Laut einer Mitteilung des Bundesstrafgerichts wird die Zitierweise seiner Entscheide leicht wie folgt  angepasst.

TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43 Zitierweise für Entscheide, welche in der Amtlichen Sammlung des Bundesstrafgerichts (TPF) publiziert worden sind:

2004             =     Jahrgang/Band;

40                 =     erste Seite des Entscheids in der Amtlichen Sammlung;

E. 2.1           =     Erwägung, in der das Zitat steht;

S. 43            =     genaue Seite, auf der das Zitat zu finden ist (freiwillig). Die Angabe empfiehlt sich vor allem dann, wenn sich die Erwägung über mehrere Seiten erstreckt.

Werden mehrere Entscheide aus der Amtlichen Sammlung nacheinander zitiert, so muss jedes Zitat vollständig sein. Beispiel: TPF 2004 6 E. 2.2 S. 8; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43.

TPF BB.2005.78 vom 12. August 2005 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen

Zitierweise für Entscheide, welche gemäss einer ersten Triage voraussichtlich in der Amtlichen Sammlung publiziert werden.
Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.35 vom 10. Oktober 2005, E. 2 Zitierweise für Entscheide, welche nicht in die Amtliche Sammlung aufgenommen worden sind oder werden, sondern nur auf der Internetseite des Bundesstrafgerichts (www.bstger.ch) veröffentlicht wurden.