(Zu) anspruchsvolles Prozessieren

Wie schwierig es bisweilen ist, in Strafsachen zu prozessieren, zeigen Entscheide wie bspw. derjenige des Bundesgerichts vom 19.12.2018 (BGer 1B_449/2018, Einzelrichter). Die Staatsanwaltschaft BS wollte nicht akzeptieren, dass das Appellationsgericht BS einem Beschuldigten die amtliche Verteidigung bewilligt hat.

Was die Staatsanwaltschaft übersehen hat ist, dass es sich dabei um einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG handelte. Und prompt tappte sie in die Prozessfalle:

Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den Sachurteilsvoraussetzungen nicht und legt nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Das ist auch keineswegs offensichtlich, bewirken doch Zwischenentscheide über Kosten in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil und sind daher erst im Zusammenhang mit dem Endentscheid anfechtbar (vgl. BGE 142 II 363 E. 1). Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren (E. 3). 

Der bundesgerichtliche EInzelrichter verpflichtet die Staatsanwaltschaft BS, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung von CHF 1,500.00 zu bezahlen.

Oft ist das Bundesgericht eher grosszügig, wenn es bei Beschwerden der Strafverfolger Eintretensfragen prüft. Vielleicht liegt es auch daran, dass sie sich manchmal (zu) sicher fühlen.