Zu aussichtsloser Massnahme verurteilt?

Im Kanton Zürich wurde ein Mann wegen mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Zudem beschloss das zuständige Gericht eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB.

Die dagegen gerichteten Beschwerden blieben erfolglos. Er bestritt die Verhältnismässigkeit unter anderm aus dem Grund, dass er weder therpaiebereit noch – willig sei. Das Bundesgericht (BGer 6B_963/2016 vom 06.04.2017) erschlägt dieses Argument mit dem Holzhammer, der jede Rüge zum Scheitern verurteilt:

Würde dieser Argumentation gefolgt und vorausgesetzt, dass bei Anordnung der Massnahme Behandlungsbereitschaft und -willigkeit gegeben sind, bliebe Art. 59 StGB in Fällen wie dem vorliegenden praktisch toter Buchstabe. Die Bestimmung muss grundsätzlich und gerade auch dann anwendbar sein, wenn aus fachärztlicher Sicht die Massnahmeunwillligkeit darauf zurückzuführen ist, dass die betreffende Person krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in ihre Erkrankung fähig ist, sofern aufgrund einer prognostischen Beurteilung, bei welcher der Grundsatz “in dubio pro reo” nicht spielt (BGE 137 IV 201 E. 1.2 S. 203), im Rahmen einer (stationären) Behandlung “Einsicht und Therapiewilligkeit” geschaffen werden können (vgl. Urteil 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Zum Ergebnis im konkreten Fall und der darauf beruhenden Beweiswürdigung des Obergerichts, wonach trotz heute noch fehlendem Massnahmewillen eine stationäre Massnahme angeordnet werden kann, wobei eine allenfalls erforderliche Pharmakotherapie notfalls zwangsweise durchzusetzen sein wird, äussert sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Kritischer beurteilt das Bundesgericht die Frage nach der Massnahmedauer. Diese sei dann halt bei der Verlängerung auf Verhältnismässigkeit hin zu prüfen:

Ebenfalls hat das Obergericht berücksichtigt, dass aufgrund der gemäss Gutachter strikten Ablehnung einer medikamentösen Behandlung, welche deutlich grösser sei als bei den meisten anderen schizophrenen Patienten, mit einer Massnahmedauer von zwei bis zu zehn Jahren gerechnet werden müsse. Das Bezirksgericht, auf dessen Erwägungen es gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verweist, stellte dazu in seinem Urteil und Beschluss vom 26. Januar 2016 fest, vom Gutachter werde aber nicht konstatiert, dass eine Massnahme aufgrund der Unwilligkeit des Beschuldigten nicht erfolgversprechend wäre. Die allerdings als gescheitert zu betrachtende ambulante Behandlung hätte gezeigt, dass bereits bei kurzzeitiger Medikation eine Verbesserung des Zustandes eingetreten sei; es könne daher damit gerechnet werden, dass die früher dagewesene Einsicht allenfalls rasch erreicht werden könne. Weiter wies das Bezirksgericht darauf hin, dass bei einem positiven Verlauf gemäss den äusserst vorsichtigen und vagen gutachterlichen Einschätzungen von einer Massnahmedauer von rund zwei Jahren auszugehen sei. Da im Übrigen nach Art. 59 Abs. 4 StGB der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre betrage, wäre bei einem Entscheid über eine Verlängerung darüber hinaus die Frage der Verhältnismässigkeit neu zu prüfen (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.3 S. 111). Zudem wäre die Massnahme aufzuheben, falls sie sich im Verlauf als aussichtslos erweist (vgl. BGE 137 IV 201 E. 1.3 S. 204). Diesen nicht bestrittenen Erwägungen ist nichts beizufügen.

Und wann ist nun die Verlängerung der Massnahme spätestens zu prüfen? Nach zwei oder nach fünf Jahren?