Zu begründen ist das Ergebnis
Mitunter macht es sich das Bundesgericht sehr einfach, wenn es darum geht, Rügen als unbegründet zu qualifizieren. Ein solches Beispiel ist einen neuen Entscheid zu entnehmen, der – überspitzt ausgedrückt – darauf hinausläuft, dass die gerügte Rechtsverletzung keine Rechtsverletzung darstellt, weil das Recht nicht verletzt wurde (BGer 6B_250/2015 vom 24.08.2015).
Die Beschwerdeführerin wurde verurteilt, weil sie eine Nachbarin in der Waschküche eingeschlossen haben soll. Die Beschwerdeführerin störte sich daran, dass ihre Beweisanträge von der Vorinstanz nicht einmal erwähnt wurden. Das Bundesgericht sieht darin kein Problem, denn zu begründen sei (unter Hinweis auf ein Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung in einer Eheschutzsache) lediglich das Ergebnis:
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Ermittlung der Spaziergänger als neutraler Zeugen habe sich offensichtlich aufgedrängt. Indem die Vorinstanz sich zum entsprechenden Beweisantrag nicht geäussert habe, habe sie ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO sowie das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Der Vorwurf ist unbegründet. Nicht zweifelhaft ist, dass der vorinstanzliche Entscheid den formalen Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO entspricht. Ebenso wenig kann von einer ungenügenden Begründung gesprochen werden (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, muss das Gericht seinen Entscheid dergestalt abfassen, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann ( s. zum Ganzen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_463/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat die Beziehungen der Zeugen zur Beschwerdeführerin respektive zur Beschwerdegegnerin 2 nicht verkannt und sich mit deren Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt. Sie stellt zu Recht in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen ab. Damit konnte sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids Rechenschaft geben. Die angefochtenen Erwägungen lassen hinreichend erkennen, warum die Vorinstanz von weiteren Personalbeweisen abgesehen hat (E. 2, Hervorhebungen durch mich).
Es könnte auch ein Spitzbube gewesen sein, der den Schlüssel umgedreht hat. Wie eine DNA auf einem Schlüsselbund eindeutig festgestellt und die böse Tat ebenso eindeutig einer bestimmten Person zugewiesen werden kann, grenzt an ein technisches Wunder.