Zu begründende Beweismittelbeschlagnahme

Die in einem Luxushotel in Zürich von der Zollverwaltung durchgeführte Hausdurchsuchung sowie die dabei erfolgten Beschlagnahmen sind im Ergebnis erfolglos bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten worden (BStGer BV.2017.21 vom 03.07.2017).

Der Entscheid ist so begründet, wie man ihn in einem Land ohne wirksamen Rechtsschutz gegen Hausdurchsuchungen halt begründet:

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtet, ist festzuhalten, dass Letztere bereits abgeschlossen ist, weshalb es an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt. Eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung drängt sich vorliegend nicht auf, da die mit der Beschwerde gerügten Mängel der angefochtenen Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und da kein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beurteilung besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2004 34 E. 2.2). [E. 2.2].

Art. 13 EMRK gilt in der Schweiz zumindest in diesem Bereich nicht. Dafür hat die Beschwerdekammer noch einen (korrigierbaren) Fehler bei der Beweismittelbeschlagnahme gefunden:

Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deutlich macht, welche der betroffenen Kunstgegenstände warum als Beweismittel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen (E. 3.3).

Klar, nicht begründete Zwangsmassnahmen können auch nachträglich begründet werden. Das ist insofern akzeptabel, als die Zollverwaltung ja auch einfach neue Befehle erlassen könnte, wenn sich die ersten als ungenügend herausstellen.