Zu den Aufgaben des Entsiegelungsrichters
Das Bundesgericht hat einen Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts korrigiert, mit dem die Entsiegelung von für das Verfahren unerheblichen Bilddateien delegiert werden sollte (BGE 1B_412/2010 vom 04.04.2011; BGE Publikation vorgesehen).
Das Bundesgericht hält fest, dass versiegelte Dateien untersuchungsrelevant sei müssen und dass die Entsiegelung auch bei grossen Datenmengen nicht an die Untersuchungsbehörde delegiert werden kann:
Dass zur Beweissicherung beschlagnahmte und versiegelte Dokumente und Dateien grundsätzlich untersuchungsrelevant sein müssen, damit der Entsiegelungsrichter sie zur weiteren Verwendung der Untersuchungsbehörde überlassen kann, ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 69 Abs. 2 BStP; s. auch Art. 246 und Art. 248 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a und Art. 264 Abs. 3 StPO)sowie aus dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (…) (E. 5.1.1).
[…]
Die Beschwerdekammer legt nicht dar, inwiefern private Aktphotos des Beschwerdeführers untersuchungsrelevant sein könnten und inwiefern das Strafverfolgungsinteresse diesbezüglich höher zu gewichten wäre als das Interesse der Betroffenen an der Wahrung intimer Privatgeheimnisse bzw. ihrer verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre (Art. 13 i.V.m. Art. 36 Abs. 2-4 BV). Wenn die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stellt, es sei nicht ihre Aufgabe, sondern Sache der Untersuchungsbehörde, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Persönlichkeitsrechte “grösstmöglich zu schonen”, bzw. bei den streitigen Aktphotos stelle sich (bloss) die Frage der Untersuchungsrelevanz, verkennt sie ihre gesetzlich definierte richterliche Aufgabe im Entsiegelungsverfahren (E. 5.2.3).
Was ich hier nicht verstehe ist, wie der Entsiegelungsrichter wissen kann, dass es sich bei den Bilddateien um persönlichkeitsrelevante Aktfotos handelt. Eine entsprechende Behauptung des Datenherrs wird ja wohl nicht genügen können.