Zu den Aufgaben eines Höchstgerichts …

… zählt – jedenfalls in der Schweiz – auch die Anordnung von Sicherheitshaft. Im immer peinlicher erscheinenden Mordprozess gegen Ignaz Walker heisst das Bundesgericht nun eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gut und ordnet gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG die Sicherheitshaft gleich selbst an (BGer 1B_65/2015 vom 24.04.2015).

Das Bundesgericht führt aus, der Wegfall eines sachlichen Beweismittels durch einen Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung (BGE 140 IV 196; vgl meinen früheren Beitrag) erhöhe die Kollusionsgefahr:

Hinzu kommt, dass mit dem Wegfall der DNA-Spur als Beweismittel den Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen im weiteren Verfahren ein noch grösseres Gewicht zukommen wird. Während die DNA-Spur einer Manipulation durch den Beschwerdegegner kaum zugänglich gewesen wäre, kann dies in Bezug auf diese Aussagen nicht gesagt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 die grundsätzliche Notwendigkeit einer gerichtlichen Konfrontationseinvernahme von B. bejaht hat. Wenn das Obergericht im angefochtenen Entscheid ausführt, ein erneutes Beweisverfahren erscheine in viel geringerem Umfang als realistisch, ist dies zumindest in diesem Punkt fraglich. Wie bereits im Urteil vom 5. März 2012 dargelegt, sind schliesslich mit der Tätigkeit des Beschwerdegegners als Betreiber eines Nachtklubs zwangsläufig Kontakte zu kriminellen Milieus verbunden. Es muss daher damit gerechnet werden, dass er in der Lage und angesichts der für den Fall einer Verurteilung drohenden hohen Strafe auch gewillt sein könnte, die gerichtliche Wahrheitsfindung auf diese Weise zu beeinträchtigen (E. 5.6).

Mir geht halt nach wie vor nicht in den Kopf, dass man der kantonalen Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen die höchsten Richter im Kanton geben kann. Schon deshalb werden mir solche Urteile nie einleuchten. Hier kommt aber noch hinzu, dass sich die Erste Öffentlich-rechtliche Abteilung das Bundesgerichts ohne jede Kognitionsbeschränkung mit Sachverhaltsfragen befasst und sich tendenziell auch gegen die Strafrechtliche Abteilung stellt.