Zu den Folgen falsch verbuchter Aufwendungen
Das Bundesgericht wartet zu Beginn des neuen Jahres mit dicker Post auf. Es kassiert in einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid den vorinstanzlichen Freispruch zweier VR-Mitglieder und Aktionäre eines Internet Service Providers, die Privatanlässe in den Geschäftsbüchern (sachfremd) verbucht hatten (BGE 6B_453/2011 vom 20.12.2011). Der Entscheid äussert sich zu zahlreichen materiellen (Verhältnis Urkundenfälschung – Steuerbetrug) und formellen Fragen (u.a. zum Angeklageprinzip, „nemo tenetur“), insbesondere auch zum Verhältnis des Nachsteuerverfahrens zum Hinterziehungsverfahren (insbesondere unter dem Aspekt von „nemo tenetur“).
Zu Gunsten der Betroffenen hat das Bundesgericht lediglich den Freispruch wegen Urkundenfälschung bestätigt. Es bestätigt dabei zwar seine strenge Rechtsprechung (Annahme der Inkaufnahme einer falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich), verlangt aber, dass die Anklage den Vorwurf der Urkundenfälschung in objektiver und subjektiver Hinsicht substantieeren muss. Sie muss insbesondere „erwähnen“, dass die Beschuldigten eine Verwendung der inhaltlichen falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich und eine Schädigung Dritter in Kauf nahmen:
Erforderlich ist hingegen, dass die Verwendung der gefälschten Bilanz und Erfolgsrechnung auch im nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen wurde. Dies wird den Beschwerdegegnern in der Anklageschrift vom 3. Juni 2010 nicht vorgeworfen. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass sie die Bilanz und Erfolgsrechnung im Verkehr mit Dritten verwendeten, woraus allenfalls hätte geschlossen werden müssen, dass sie dies auch wollten. Wohl nimmt, wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz erstellt, gemäss der Rechtsprechung in aller Regel in Kauf, dass diese auch im nicht-fiskalischen Bereich Verwendung findet (BGE 133 IV 303 E. 4.6). Dies ist jedoch nicht zwingend und entbindet die Anklagebehörde insbesondere auch nicht davon, in der Anklageschrift den Vorwurf der Urkundenfälschung in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichend zu substanziieren und namentlich zu erwähnen, dass die Angeschuldigten eine Verwendung des Dokuments im nicht-fiskalischen Bereich und eine Schädigung Dritter in Kauf nahmen (E. 3.5).
In formeller Hinsicht hat das Bundesgericht u.a. dargelegt, dass eine Nichtmitwirkung durchaus zu Lasten der nicht mitwirkungspflichtigen Beschuldigten verwendet werden kann:
Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht beruft, unter gewissen Umständen jedoch in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ein Fest, das am 30. Geburtstag in einem Restaurant sowie in Anwesenheit von Freunden und Familie stattfindet, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Werbeanlass, sondern eine private Geburtstagsfeier. Von den Beschwerdegegnern kann daher ohne Verletzung der Unschuldsvermutung verlangt werden, dass sie ihre Behauptung, es habe sich um eine 100-prozentige Werbeveranstaltung gehandelt, näher substanziieren, ansonsten von einer blossen Schutzbehauptung ausgegangen werden muss (E. 1.6).
Interessant sind im Weiteren die Ausführungen über die Verbuchung in E. 5 des zitierten Entscheids. Hier verweise ich auf die Ausführungen des Bundesgerichts. Zitiert sei hier nur die Auffassung, dass ein Steuerbetrug auch dann vorliegen kann, wenn die Vermögens- und Ertragslage einer Gesellschaft nur unwesentlich verändert wird:
Schliesslich kann auch der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, die verbuchten Privataufwendungen müssten in quantitativer Hinsicht ein gewisses Ausmass erreichen und die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft in einem anderen Licht erscheinen lassen. Der Tatbestand des Steuerbetrugs schützt den Fiskus. Entscheidend ist, dass die falsche Buchhaltung zum Zwecke der Steuerhinterziehung verwendet wird. Unerheblich ist, ob Dritte in ihren Vermögensinteressen geschädigt oder gefährdet wurden (E. 5.7.4)