Zu den Mindestanforderungen eines Strafurteils
Erneut muss das Bundesgericht eine Vorinstanz (Obergericht LU) daran erinnern, dass Urteile wenigstens so zu begründen sind, dass sie einer bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich sind (BGer 6B_996/2016 vom 11.04.2017).
Hier der entsprechende Textbaustein, den es sich jeder Gerichtsschreiber ausdrucken, vergrössern und an die Wand hängen müsste:
Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewandten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG ohne weitere Vernehmlassung (Urteil 6B_496/2015 vom 6. April 2016 E. 2.4.2) an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es dem Bundesgericht nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Ein reformatorischer Entscheid (Art. 107 Abs. 2 BGG) scheidet damit aus.
Die Vorinstanz setzt sich mit den formellen Voraussetzungen der Anordnung der Blutprobe nicht konkret auseinander. Das genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht (E. 3.6).