Zu gefährlich für “normale” Untersuchungshaft

Im Kanton Zürich kann zusätzlich zur Untersuchungshaft durch die Verfahrensleitung angeordnet werden, dass sie in Einzelhaft zu vollziehen ist (§ 130 JVV/ZH). In einem aktuellen Fall war das für das Bundesgericht verhältnismässig (BGer 1B_291/2022 vom 08.07.2022).

Mit den angeordneten Haftmodalitäten wird verhindert, dass der Beschwerdeführer via Mithäftlinge versucht, Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu beeinflussen, auf Beweismittel einzuwirken oder seine Flucht zu organisieren. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Hinweise auf eine qualifizierte Gefährdung des Untersuchungszwecks seien zu wenig konkret, ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine komplexe Strafuntersuchung handelt, welche noch am Anfang steht. Höhere Anforderungen an den Nachweis von (grosser) Verdunkelungsgefahr sind im jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu stellen. Angesichts der potenziellen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, welche sich aus der Art der ihm vorgeworfenen Taten ergibt, durfte die Vorinstanz ergänzend auch die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt als Argument für die Fortführung der angeordneten Haftmodalitäten berücksichtigen (E. 3.3.3).

Da fehlen mir die Worte.