Zu gieriger Fiskus

Das Bundesgericht kassiert eine Kostenauflage nach eingestelltem Strafverfahren (BGer 1B_497/2011 vom 30.11.2011). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten und verweigerten ihm trotz Einstellung des Verfahrens die Entschädigung. Die Kosten sollten durch eingezogene Bankguthaben gedeckt werden. Das vorwerfbare Verhalten, das eine Kostenauflage auch bei Verfahrenseinstellung ermöglicht, erkannte die Vorinstanz in einem Verstoss gegen Art. 8 BetmG, der von den Strafbestimmungen nach Art. 19 ff. BetmG unabhängig sei. Diesen “Unterzug” stoppt nun das Bundesgericht:

Das Obergericht ist nach dem Gesagten der Ansicht, dass der Beschwerdeführer gegen aArt. 8 BetmG verstossen habe und dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Verhaltensnorm handle, welche unabhängig vom strafrechtlichen Vorwurf sei. Diese zweite Annahme ist indessen falsch. Art. 8 BetmG (in der damals bestehenden wie auch in der aktuellen Fassung) hat nicht im Sinne der Annahme der Vorinstanz eine gegenüber den Strafbestimmungen von (a)Art. 19 ff. BetmG selbständige Bedeutung. Dies geht einerseits aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor. Im Urteil 6P.51/2000 vom 3. August 2000 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch) nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen, und dass, wer dem Verbot zuwiderhandelt, sich nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG strafbar macht (a.a.O., E. 2a mit Hinweis auf BGE 126 IV 60 E. 2a S. 62 f.; vgl. auch Urteile 6S.189/2001 vom 31. Mai 2001 E. 2b mit Hinweisen, in: Pra 2001 Nr. 182 S. 1107; 6S.715/2001 vom 3. Oktober 2002 E. 2). Andererseits ist gerade im vorliegenden Fall ersichtlich, dass sich der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gegen aArt. 8 BetmG verstossen, nicht vom Vorwurf des (eventualvorsätzlichen) Verstosses gegen aArt. 19 Abs. 1 BetmG unterscheiden lässt. Ein derartiges strafbares Verhalten des Beschwerdeführers ist indessen nicht bewiesen. Indem das Obergericht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe die Herstellung und den Vertrieb von Betäubungsmitteln zumindest in Kauf genommen, hat es die Unschuldsvermutung verletzt (E. 2.6).

Die Vorinstanz hatte sich noch eine Alternativbegründung (Erschwerung des Verfahrens) ausgedacht, die das Bundesgericht aber ebenfalls zurückweist:

Der Einzelrichter ging davon aus, dass der Beschwerdeführer das Strafverfahren veranlasst habe. Daraus schloss er automatisch auch, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten im Untersuchungsverfahren dessen Durchführung erschwert. Der Beschwerdeführer hat sich mit dem Vorwurf, er habe das Strafverfahren veranlasst, auseinandergesetzt. Zu einer weitergehenden Kritik hatte er keinen Anlass, zumal weder der Einzelrichter noch das Obergericht sich mit den Voraussetzungen, unter welchen von einer Erschwerung der Durchführung des Untersuchungsverfahrens ausgegangen werden darf, überhaupt befasst hatten (vgl. dazu BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa S. 172 mit Hinweisen). Wenn mit unveränderter Begründung nicht nur davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren veranlasst, sondern auch, er habe die Durchführung der Untersuchung erschwert, so liegt auch in dieser zweiten Feststellung ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (E. 2.7).