Zu gut für einen Pflichtverteidiger

Das Bundesgericht weist eine Laienbeschwerde als zum Vornherein aussichtslos ab (BGer 6B_373 /2010 vom 13.07.2010), in der sehr interessante Fragen vorgetragen wurden. Ich gehe hier nur auf zwei ein:

Zu gut für einen Anwalt für das Verfahren vor Bundesgericht?

Im Verfahren vor Bundesgericht bestellt dieses der Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 64 Abs. 2 BGG). Wie sich aus seinen bisherigen Eingaben und der Beschwerde an das Bundesgericht ergibt, war der Beschwerdeführer durchaus selbst fähig, seine Anliegen sachgerecht zu vertreten und seine Auffassung zu begründen. Ein bundesgerichtlich bestellter Anwalt erweist sich daher nicht als notwendig (E. 7.2).

Oder doch nicht so gut?

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (E. 8).

Interessant ist auch die Erledigung der Rüge der Verletzung des Konfrontationsanspruchs:

Vorliegend erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers weder im Rahmen des Beweisantragsrechts nach Abschluss der Untersuchung noch in der Stellungnahme zur Anklage oder im Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Antrag auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass ein entsprechender Antrag erstmals im Berufungsverfahren gestellt wurde. Damit ist dieser, wie sie zu Recht feststellt, verspätet (E. 3.4).

In BGer 1P.524/2004 vom 02.12.2004 entschied das Bundesgericht gerade anders herum:

Die Rüge ist begründet, das Obergericht hat Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt, indem es den in der Berufungsantwort gestellten Antrag des Beschwerdeführers, Fragen an die Geschädigte zu stellen, ablehnte (E. 3.3).

Ach ja, der Beschwerdeführer im letztzitierten Entscheid war vertreten.