Zu hohe Eintretenshürden

Das Bundesgericht pfeift die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn zurück, welche zu hohe Hürden für das Eintreten auf eine Beschwerde gegen eine Verfahrenstrennung angewendet hat (BGer 1B_339/2016 vom 17.11.2016).

Die Vorinstanz hat einen Beschwerdeführer gemäss bundesgerichtlicher Feststellung des Sachverhalts mit der Begründung zurückgewiesen, er

habe sich zu seiner Legitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nicht geäussert. Zwar habe er darauf hingewiesen, dass es der Staatsanwaltschaft bei der Verfahrenstrennung um die bevorstehende Verjährung gehe. Er habe aber nicht ausgeführt, inwiefern seinerseits ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung bestehe.

Schon aus dieser Darstellung ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid nicht zu halten war. Das Bundesgericht äussert sich dennoch ausführlich zu den Anforderungen an eine StPO-Beschwerde:

Nach der Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis gilt auch auf kantonaler Ebene für die StPO-Beschwerde (Urteil 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1). Im Urteil 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015, auf das sowohl der Beschwerdeführer als auch das Obergericht Bezug nehmen, hielt das Bundesgericht fest, dass zu den Substanziierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Partei (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation gehört; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (E. 4.2) [E. 2.1].

Auf den Fall angewendet erläutert das Bundesgericht auch einen Unterschied zwischen StPO und BGG:

Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, soweit sie erwog, der Beschwerdeführer habe kein rechtlich geschütztes Interesse, weil er seine Einwendungen gegen die Verfahrenstrennung auch noch vor dem Sachgericht vorbringen könne, falls wegen der Widerhandlungen gegen das LG Anklage erhoben werde. Das Obergericht scheint sich hiermit an der vor Bundesgericht für selbstständig eröffnete Zwischenentscheide geltenden Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu orientieren, der im Bereich der Beschwerde in Strafsachen rechtlicher Natur sein muss (vgl. Urteil 1B_226/2015 vom 20. Januar 2016 mit Hinweisen). Dieses Eintretenserfordernis gilt aber für die StPO-Beschwerde grundsätzlich nicht (vgl. Art. 394 lit. b StPO e contrario; Urteil 1B_50/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen) und es kann auch nicht mit dem rechtlich geschützten Interesse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO gleichgesetzt werden, denn dieses stellt vergleichsweise eine weniger strenge Voraussetzung dar und liegt damit eher vor (E. 2.4).

Mit seinen weiteren Ausführungen zeichnet das Bundesgericht wohl bereits vor, dass die Vorinstanz nicht nur eintreten, sondern die Beschwerde gegen die Trennungsverfügung gutheissen muss:

Ausserdem führt eine Verfahrenstrennung entgegen der Auffassung der Vorinstanz dazu, dass sich verschiedene Gerichte bzw. zumindest verschiedene Spruchkörper mit den Strafvorwürfen befassen müssen. Der Beschwerdeführer könnte dabei auch in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung im Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Pfändungsbetrug seine Einwände gegen die Trennungsverfügung geltend machen. Insoweit entsteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheide, die der Grundsatz der Verfahrenseinheit gerade zu verhindern bezweckt. So könnte das erste Gericht die Verfahrenstrennung als rechtmässig ansehen und den Beschuldigten verurteilen. Das zweite Gericht könnte umgekehrt entscheiden und die Sache zur Erhebung einer einzigen Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Eine derartige verworrene prozessuale Situation widerspricht dem berechtigten Interesse des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdeinstanz über die Zulässigkeit der Verfahrenstrennung vorweg entscheidet (vgl. Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.6). Dieses Vorgehen erscheint denn auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten als zweckmässig (E. 2.4).