Zu Kollusionshandlungen neigend
In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil (BGE 1P.120/2006 vom 23.03.2006) äusserte sich das Bundesgericht einmal mehr zum Haftgrund der Kollusionsgerfahr und stellte beim Beschwerdeführer, der sich seit über einem Jahr in Untersuchungs- bzw. nun in Sicherheitshaft befindet,
eine besonders ausgeprägte Neigung zu Kollusionshandlungen
fest. Diese rechfertigte die Haft auch in sehr fortgeschrittenem Verfahrensstadium.