Zu kompliziert für ein gerechtes Urteil
Mit deutlichen Worten kassiert das Bundesgericht ein Urteil des Kantonsgerichts BL (BGer 6B_926/2020 vom 20.12.2022, Fünferbesetzung). Das Bundesgericht wirft ihm eine grob unzureichende und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Zudem vermöge die Begründung den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht zu genügen und verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
Eine weitere Bundesrechtsverletzung beging die Vorinstanz bei der Kostenauflage, deren Begründung als bemerkenswert erscheint:
Die Vorinstanz verweist im Wesentlichen auf den von der Erstinstanz angewandten Kostenschlüssel, d.h. auf eine gleichmässige Pro-Kopf-Verteilung der allgemeinen Kosten auf alle Beschuldigten im Sachverhaltskomplex B. Von der Erstinstanz wurde explizit davon abgesehen, die Kosten einzig auf jene Beschuldigten zu verteilen, bei welchen es zu einem Schuldspruch gekommen ist. Die Vorinstanz erwägt, ein alternativer Kostenverteilungsschlüssel sei “ein äusserst kompliziertes Vorhaben” und biete keinerlei Gewähr, dass “am Ende für mehr Gerechtigkeit unter den Beschuldigten gesorgt” werde (E. 2.2.1, Hervorhebungen durch mich).
Kostenverteilung: Entweder verstehe die Kostenverteilung falsch oder sie scheint mir absolut korrekt und auch im Interesse der letztlich verurteilten Beschuldigten. Wenn das Strafverfahren beispielsweise ursprünglich gegen zwanzig Beschuldigte geführt wurde, es am Schluss jedoch nur zu fünf Anklagen oder zumindest nur fünf Schuldsprüchen kommt, so scheint mir folgerichtig, dass von den Allgemeinkosten den letztlich Verurteilten nur je 1/20 auferlegt werden. Dies bedeutet ja nicht, dass den nicht angeklagten oder freigesprochenen ursprünglichen Mitgeschuldigten die auf diese entfallenen Allgemeinkosten effektiv in Rechnung gestellt wurden (wohl eher nicht). Aber gedanklich sind diesen eben auch je 1/20 der entstandenen Allgemeinkosten zuzurechnen. Oder sehe ich das falsch?