Zu kurze Freiheitsstrafe?

Das Bundesgericht weist eine Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 Abs. 3 StGB (kleine Verwahrung) als aussichtslos ab und verweigert dem Beschwerdeführer damit die unentgeltliche Rechtspflege, obwohl die erste Instanz lediglich eine ambulante Massnahme angeordnet hatte (BGer 6B_913/2010 vom 22.12.2010). Das Bundesgericht eröffnet dem Beschwerdeführer damit, dass er keinen Anspruch auf anwaltlichen Beistand für die  einzige Möglichkeit einer Überprüfung eines Freiheitsentzugs von voraussichtlich fünf Jahren haben soll.

Offenbar wurde dem Beschwerdeführer zum Verhängnis,

dass der Gutachter eine ambulante Massnahme nur empfiehlt, wenn sie vollzugsbegleitend in geschütztem bzw. geschlossenem Rahmen bei gleichzeitiger einzel- und gruppentherapeutischer Behandlung durchgeführt wird und mindestens zwei Jahre dauert (E. 1.1).

Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt wurde, erwies sich damit aber als zu kurz. Das folgende Argument des Beschwerdeführers erscheint mir daher als verständlich:

Damit führe die psychiatrische Massnahme quasi zur Verlängerung der Strafe, was unzulässig sei. Gesetzlich sei nur vorgesehen, die Strafe aus psychiatrischen Gründen zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben, nicht jedoch das Gegenteil.

Dazu das Bundesgericht:

Dass es allenfalls wünschenswert gewesen wäre, sofort mit der Massnahme zu beginnen (…), ist vorliegend nicht zu beurteilen.

Mich stört jedenfalls die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, zumal sie im bundesgerichtlichen Verfahren erst mit dem Hauptentscheid eröffnet wird. Die Anwälte, die solche Beschwerden vertreten, gehen damit in der Regel nicht nur in Bezug auf ihr Honorar leer aus, sie setzen sich auch noch dem Vorwurf aus, aussichtslose Beschwerden zu führen. Im vorliegenden Fall erscheint dies als stossend, denn immerhin war die erste Instanz auch der Meinung, eine stationäre Massnahme sei nicht nötig. Deren Anordnung konnte somit gar nie tatrichterlich überprüft werden.