(Zu) Kurzer Prozess

Manchmal hat man den Eindruck, dass Gerichte einfach mal etwas entscheiden und dabei davon ausgehen, der Betroffene werde das Risiko einer Beschwerde an das Bundesgericht nicht auf sich nehmen.

Der Eindruck entsteht zum Beispiel, wenn man liest, was das Bundesgericht kürzlich gesagt hat (BGer 6B_347/2015 vom 09.09.2015):

Der Beschwerdeführer machte bereits im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Genugtuung von Fr. 500.– geltend (…). Die Vorinstanz durfte daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht mit der Begründung ablehnen, dieses diene nicht der Durchsetzung von Zivilansprüchen. Die Rüge ist begründet (E. 1.2).

Die Staatsanwaltschaft hatte sich übrigens wie folgt vernehmen lassen:

Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Vernehmlassung vor, die vom Beschwerdeführer adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung sei aussichtslos gewesen. Zudem könne der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, privatrechtliche Ansprüche selbständig geltend zu machen (E. 1.1).