Zu lange Verfahrensdauer in Solothurn

Die solothurnischen Strafbehörden haben das Beschleunigungsgebot und den Gehörsanspruch einer beschuldigten Person in grober Weise verletzt. Es kassiert ein Urteil des Obergerichts SO und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück (BGer 6B_441/2019 vom 12.09.2019).

Die Erwägungen des Bundesgerichts lassen darauf schliessen, dass das Verfahren einzustellen sein wird:

Vorliegend geht auch die Vorinstanz von einer unverhältnismässig langen Verfahrensdauer aus, wobei sie ausführt, das Verfahren habe zwischen dem 1. März 2016 und dem 18. Juli 2016 sowie vom 17. August 2016 bis zum 20. September 2017, also während rund eineinhalb Jahren, ohne nachvollziehbaren Grund geruht. Indes unterlässt es die Vorinstanz, sowohl eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen, als auch, aufzuzeigen, wie und in welchem Ausmass sie diesem Umstand Rechnung trägt. Entgegen ihrer Auffassung erscheint zudem nicht nur die hievor dargestellte Zeitlücke im Rahmen des Einspracheverfahrens als zu lang. Dies gilt ebenso für das gesamte, auf Widerhandlungen gegen das SVG vom 21. März 2015 basierende Verfahren. Das angefochtene Urteil datiert vom 1. März 2019, erging mithin knapp vier Jahre später. Eine derart lange Verfahrensdauer bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens ist angesichts der Vorwürfe, der gänzlich fehlenden Komplexität der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie der Geständigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und diesem schlechterdings unzumutbar. Dies nicht zuletzt deshalb, weil offenbar ein administrativer Führerausweisentzug im Raum steht, und die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer sei auf sein Fahrzeug angewiesen. Indem sie der Verfahrensdauer mit einer Strafreduktion von weniger als einem Viertel (von 40 auf 30 Tagessätze) Rechnung trägt, wobei sie auch die zu gewärtigende Administrativmassnahme berücksichtigt, verletzt sie das ihr zustehende Ermessen.  
Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Strafzumessung zu Recht, dass das Verhalten der Anklagebehörde widersprüchlich und – jedenfalls aufgrund der Erwägungen des angefochtenen Urteils – nicht nachvollziehbar ist. Wie daraus erhellt, stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens hinsichtlich des strittig gebliebenen Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Verfahrenseinstellung in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dieser zugestimmt hatte, erhob die Staatsanwaltschaft dennoch Anklage, wobei sie hierfür über ein Jahr benötigte. Abgesehen davon, dass die Ankündigung des beabsichtigten Verfahrensabschlusses im Sinne von Art. 318 StPO im Strafbefehlsverfahren, noch dazu nach einer Einsprache, nicht vorgesehen und deren Rechtsnatur im vorliegenden Verfahren daher unklar ist, verletzt die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, wenn sie ihn über ein Jahr nach der in Aussicht genommenen Verfahrenseinstellung zur Anklageerhebung nicht anhört (…). Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zustimmung zur Verfahrenseinstellung nicht mehr mit einer Anklage rechnen musste. Ferner bleibt unerfindlich, aufgrund welcher Umstände die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangte, entgegen dem ursprünglichen Strafbefehl nicht 10, sondern 40 Tagessätze Geldstrafe als angemessene Sanktion zu betrachten. Diesen Widersprüchen bzw. der daraus resultierenden Belastung für den Beschwerdeführer ist bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich).