Zu mild bestraft

Das Bundesgericht erachtet eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten für die Entführung eines Kleinkinds aus Rumänien und die Fälschung einer Geburtsurkunde als zu mild (BGer 6B_454/2012 vom 05.02,.2013). Die Vorinstanz war von einer hypothetischen Einsatzstrafe von zehn Jahren ausgegangen, die sie aufgrund leicht verminderter Schuldfähigkeit auf sechs Jahre reduzierte. Aufgrund weiterer Schuldzumessungsfaktoren ergab sich die nun kassierte Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Das Bundesgericht hängt seinen Entscheid an der unterbliebenen Straferhöhung (Art. 49 Abs. 1 StGB) für das Urkundendelikt auf:

Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, dass diese Tathandlung weitgehend durch den Unrechtsgehalt der Entführung abgegolten ist, denn die Art. 183, 184 StGB einerseits und Art. 253 StGB andererseits schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Dass die Vorinstanz die Erschleichung der Falschbeurkundung trotz des organisierten Vorgehens und der erheblichen kriminellen Energie der Beschwerdegegnerin nur “leicht” straferhöhend berücksichtigt, hält sich angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren noch innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. Die abstrakte Gewichtung der allesamt strafmindernd berücksichtigten Täterkomponenten (Geständnis [“gering”], Nachtatverhalten [“leicht”], Reue und Einsicht [“minimal”], erhöhte Strafempfindlichkeit [“leicht”]) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, vermag aber selbst unter Berücksichtigung des weiten sachrichterlichen Ermessens eine Halbierung der Freiheitsstrafe von über sechs Jahren auf 36 Monate nicht zu rechtfertigen. Hierfür hätte die Vorinstanz Minderungs- oder Milderungsgründe von erheblichem Gewicht feststellen müssen. Die im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von 36 Monaten erweist sich aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen Erwägungen als nicht mehr schuldangemessen (E. 4.4.2).