Zu mühsame Kostenausscheidung
Das Bundesgericht kassiert eine im kantonalen Verfahren falsch entschiedene und falsch begründete Kostenausscheidung (BGer 6B_523/2013 vom 10.09.2013). Dem kassierten Entscheid der Vorinstanz ist gemäss zitiertem Urteil folgende Erwägung zu entnehmen:
Die Vorinstanz verwies zwar darauf, dass bei einem Teilfreispruch in aller Regel eine anteilmässige Kostenverlegung zu erfolgen hat. Nachdem aber keine klar voneinander zu trennenden Untersuchungs- und Anklagepunkte gegeben seien, rechtfertige es sich, dem Beschwerdeführer ausnahmsweise sämtliche Kosten aufzuerlegen, auch wenn ihn hinsichtlich des zum Freispruch führenden Anklagesachverhalts kein prozessuales Verschulden im engeren Sinn treffe (E. 1.1).
Das konnte die Vorinstanz ja wohl nur erwägen, weil sie hoffte, der Beschwerdeführer würde angesichts der geringen Beträge, um die es hier ging, keine Beschwerde führen. Nun, die Rechnung ging auch diesbezüglich nicht auf::
Mit dieser Argumentation setzt sie sich nicht nur in Widerspruch zu ihrem Vorgehen bei der Verlegung ihrer eigenen Kosten. Die Begründung ist auch falsch. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein, Waffen getragen bzw. im Kofferraum seines Wagens mit sich geführt hatte. Der andere Anklagesachverhalt, der zu einem Freispruch führte, bezog sich auf das vermeintlich unzulässige Anbringen eines Klebers auf der Frontscheibe seines Fahrzeugs. Diese beiden Vorwürfe lassen sich klar auseinanderhalten. Sie beruhen auf unterschiedlichen Handlungen des Beschwerdeführers, die – wie gerade der bisherige Gang des Verfahrens gezeigt hat – einer getrennten Untersuchung und Beurteilung ohne Weiteres zugänglich sind.Auch wenn eine präzise Aufteilung der auf die beiden Anklagesachverhalte entfallenden Aufwendungen nicht möglich ist, durfte es die Vorinstanz bei dieser Sachlage nicht dabei bewenden lassen, auf eine Ausscheidung der Kosten und damit auch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. Für das Berufungsverfahren hat sie denn auch eine dem Verfahrensausgang entsprechende hälftige Kostenverlegung vorgenommen. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine analoge Regelung für das erstinstanzliche Verfahren nicht auch möglich sein soll (E. 2.2).
[Die Vorinstanz] wird im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden haben, welche Kriterien sie bei der Aufteilung der Kosten zur Anwendung bringen will. So kann sie etwa auf die Anzahl und die Bedeutung der einzelnen Anklagesachverhalte, auf den darauf entfallenden Aufwand, auf das Verhältnis zwischen den beantragten und den ausgesprochenen Sanktionen oder Nebenfolgen sowie auf weitere Elemente abstellen, die einerseits mit der Untersuchung und Beurteilung und andererseits mit dem Ausgang des Verfahrens im Zusammenhang stehen (E. 3).