Zu Recht verweigerte Siegelung

Nach Art. 248 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach den Angaben der Inhaberin nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln. Das Bundesgericht hatte sich in einem neuen Entscheid (BGer 1B_546/2012 vom 23.01.2013) zu Fragen um den Siegelungsentscheid. Seine Antworten sind einfach, eventuell sogar zu einfach. Es kommt zum Ergebnis, dass die Strafverfolgungsbehörde autonom darüber entscheidet, ob sie siegeln will oder nicht:

Die Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 ff. StPO) und die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) sind Zwangsmassnahmen, welche von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden können (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft ist damit auch ohne Weiteres zuständig, über die Siegelung zu befinden. Erst der Entscheid über die Entsiegelung fällt in die Kompetenz der Gerichte (Art. 248 Abs. 3 StPO). Den Beschwerdeführerinnen in ihrer Argumentation zu folgen und die Auslegung von Art. 248 Abs. 1 StPO dem Gericht vorzubehalten, würde bedeuten, dass die Staatsanwaltschaft auf jedes Gesuch hin – jederzeit und auch wenn es von einer offensichtlich nicht berechtigten Person gestellt wird – die Siegelung vorzunehmen hätte. Für eine solche Auslegung enthält das Gesetz keine Anhaltspunkte (E. 2.2).

Damit ist eigentlich auch gesagt, dass die Staatsanwaltschft autonom entscheidet, ob sie ein Siegelungsgesuch als verspätet qualifizieren darf:

Dieser Antrag erfolgte indessen nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung, sondern sehr viel später. Die Staatsanwaltschaft verletzte kein Bundesrecht, wenn sie die Siegelung ablehnte. Die Kritik der Beschwerdeführerinnen am angefochtenen Entscheid ist deshalb unbegründet (E. 2.3).

Das heisst nun also, dass die Siegelung verweigert werden kann, dieser Entscheid dann aber mit Beschwerde anfechtbar sein soll. In der Zwischenzeit ist der Rechtsschutz, den die Siegelung sicherstellen soll, nicht gewährleistet. Ein cleverer Staatsanwalt wird unter diesen Umständen kaum den mühseligen Umweg über die Siegelung / Entsiegelung gehen, wenn er eine halbwegs vernünftige Begründung dafür hat, die Siegelung nicht vorzunehmen. Ich glaube nicht, dass das die Idee des Gesetzgebers war.