Zu spät gestanden

Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_426/2010 vom 22.07.2010), stellt es einen technischen Strafzumessungsfehler vor, wenn ein nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgtes Geständnis strafmindernd berücksichtigt wird:

 

Der Beschwerdegegner bestritt seine Taten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich und trug mithin nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid mit seinem Geständnis im Berufungsverfahren weder zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens noch zur Sachverhaltsabklärung und Wahrheitsfindung bei. Wie sich aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid weiter klar ergibt, lässt das erst im vorinstanzlichen Verfahren abgelegte Geständnis des Beschwerdegegners auch keine (echte) Reue und Einsicht erkennen. Damit verneint die Vorinstanz in aller Deutlichkeit die Grundlage für eine Strafminderung aufgrund des Geständnisses, mindert die Strafe in der Folge aber dennoch gerade deshalb, also wegen des Geständnisses, um ein halbes Jahr. Die Strafreduktion, welche mithin grundlos erfolgt, ist nicht statthaft und beruht – wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält – auf einem technischen Strafzumessungsfehler. Der angefochtene Entscheid verletzt damit Bundesrecht (E. 1.6).
Das Bundesgericht weist im selben Entscheid auch noch darauf hin, dass auch das Wohlverhalten im Strafvollzug für die Strafzumessung unerheblich ist. Dieses werde dem Beschwerdeführer bei der Frage nach der bedingten Entlassung zugutezuhalten sein (was ja neuerdings auch nicht mehr so klar zu sein scheint):
Im Übrigen bleibt klarzustellen, dass das Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug für die Strafzumessung unerheblich ist. Zwar ist dessen Verhalten nach der Tat bei der Zumessung der Strafe grundsätzlich insofern von Bedeutung, als dieses Rückschlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulässt (Urteil 6S.348/2004 vom 20. Januar 2005 E. 4.1). Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken vor allem das Bekunden von Einsicht und Reue (BGE 101 IV 202E. 2d/cc). Ein korrektes Verhalten im Strafvollzug kann demgegenüber vorausgesetzt werden. Das dem Beschwerdegegner von der Vorinstanz attestierte Wohlverhalten im Strafvollzug wird ihm damit in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung zugutezuhalten sein (vgl. Art. 86 StGB). Im Rahmen der Strafzumessung kann es hingegen nicht als besondere Reue und Einsicht interpretiert und berücksichtigt werden (Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5). Soweit die Vorinstanz das Wohlverhalten im Strafvollzug bei der Strafzumessung deshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt – was sich aus ihren Feststellungen indessen nicht mit letzter Klarheit ergibt – verletzt der angefochtene Entscheid ebenfalls Bundesrecht (E. 1.7).