Zu Unrecht verweigerter Massnahmeantritt

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil der Vorinstanz, welche in einem Haftentlassungsverfahren erkannt hatte, die mildere Massnahme – hier der vorzeitige Massnahmeantritt – komme zurzeit nicht in Betracht. Dem widerspricht das Bundesgericht (BGer 1B_348/2010 vom 09.11.2010):

Führen die mit der Sicherheitshaft verbundenen Umstände dazu, dass die medizinische Versorgung einer inhaftierten Person nicht ausreichend gewährleistet werden kann, erweist sich die Sicherheitshaft bzw. der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Häftlings als unverhältnismässig. In einem solchen Fall sind unmittelbar diejenigen Massnahmen zu ergreifen, welche eine ausreichende medizinische Versorgung ermöglichen (E. 6.1).

Dass es im vorliegenden Fall bisher offenbar nicht gelungen ist, eine geeignete Vollzugsanstalt zu finden, hat das Bundesgericht (zu Recht) nicht beeindruckt:

Ungeachtet der aktenkundigen Schwierigkeiten, den Beschwerdeführer in einer geeigneten Anstalt unterzubringen, durfte sich die Vorinstanz angesichts der unbestrittenen Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers und der namhaft gemachten konkreten Umstände nicht damit begnügen, zu erklären, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Strafanstalt Bostadel sei eine Übergangslösung und verhältnismässig (E. 6.3).