Zu wirksam verteidigt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern kämpfte bis vor Bundesgericht für die Absetzung des amtlichen Verteidigers eines Beschuldigten, blieb damit aber erfolglos (BGer 1B_493/2016 vom 16.06.2017).
Das Bundesgericht trat mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht auf die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ein, liess es sich aber nicht nehmen, sich auch in der Sache zu äussern:
Die Beschwerdeführerin sagt aber nicht substanziiert, weshalb es an einer wirksamen Verteidigung fehlen sollte. Im Gegenteil führt sie aus, der Beschwerdegegner 2 verfüge aufgrund eines Zivilverfahrens über einen Wissensvorsprung, was den Beschwerdegegner 1 bevorteile (Beschwerde S. 7 Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin ist somit offenbar der Auffassung, der Beschwerdegegner 2 verteidige den Beschwerdegegner 1 zu wirksam. Dies stellt keinen Grund für eine Abberufung des Beschwerdegegners 2 dar. Der Beschuldigte hat Anspruch auf die bestmögliche Wahrung seiner Interessen durch den Verteidiger (vgl. Art. 128 StPO) [E. 1.5, Hervorhebungen durch mich].