Zürcher Kabinettsjustiz
Das Bundesgericht hat heute dem Obergericht des Kantons Zürich verschiedene Verfassungs- und Gesetzesverletzungen vorgeworfen und dem Öffentlichkeitsprinzip Nachachtung verschafft.
Ich verweise auf
Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hat heute dem Obergericht des Kantons Zürich verschiedene Verfassungs- und Gesetzesverletzungen vorgeworfen und dem Öffentlichkeitsprinzip Nachachtung verschafft.
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Wie würden Sie die Interessen gewichten, wenn es Ihre Kinder wären?
@ Kevin?Abgesehen davon, dass ich wohl eigentlich zu jung bin, um die Frage wirklich beantworten zu können – was mich nicht davon abhält es zu versuchen ^.^ – genau gleich.
Ich werde nie verstehen, wie man auf die Idee kommen kann, dass Juristen (und auch Studenten wie ich), die sich für die Einhaltung der Menschenrechte und grundlegenden Verfahrensregeln im Sinne einer sinnvollen Justiz einsetzen, sofort alle Grundsätze über Bord werfen würden, sobald sie nur selbst einmal Opfer einer kriminellen Tat werden. (Oder Angehöriger eines solchen Opfers sind.)
Persönliches Beispiel, um das zu unterstreichen: Mir wurde vor einigen Jahren einmal bei helllichtem Tag in einem öffentlichen Park der Rucksack gestohlen. Dabei sind mir neben wenig Bargeld und Wertgegenständen (Fotoapparat / Handy etc.) sowie Gesetzestexten von unbedeutendem Wert auch einige ideelle Werte (Kunstwerke) abhanden gekommen, die leider unwiederbringlich und nun für immer verloren sind.
Selbstverständlich habe ich umgehend Strafanzeige erstattet, man hat sich ernstlich darum bemüht, den Täter zu ermitteln, und hat sogar die Videokameras der naheliegenden Bahnsteige und Züge dafür eingesehen (oder zumindest hat man das behauptet, ich habe es nie überprüft…) – das war übrigens auch das erste Mal, an dem ich die Polizei als freundlich und zuvorkommend erlebt habe – *hust* Zürcher Polizeigesetz *hust*, leider alles ohne Erfolg.
(Letztlich hat mir die Bahnpolizei zumindest das vom Täter weggeworfene Portemonnaie – interessanterweise samt aller Karten und Schlüssel – wieder organisieren können. (Offenbar war dieser nur auf das Bargeld aus – dürfte ihn geärgert haben, dass ich jeweils kaum etwas mit habe…))
Keine Sekunde wäre ich in dieser Situation jedoch darauf gekommen, von der Polizei zu verlangen, man müsste den Aufenthaltsort des Telefons mit – wie formulierte das der ehemalige § 32f PolG ZH, ach ja „technischen Fahndungsmitteln“ – zu ermitteln und den Täter darüber ausfindig machen, denn obwohl dies noch möglich gewesen wäre (wenn auch nicht sicher zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte) wäre es doch eindeutig ein unverhältnismässiger Eingriff in die Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 2 BV gewesen.
Ich kann daher am allgemeinen Betroffenheitsjournalismus leider nicht teilnehmen…
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Sofern es sich nicht um einen geringfügigen Diebstahl handelte, wäre eine aktive und/oder rückwirkende Überwachung des gestohlenen Mobiltelefons mutmasslich möglich gewesen (vgl. Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO). Das hat nichts mit dem kantonalen Polizeigesetz zu tun und auch nicht mit der Polizei, weil die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen muss und vom Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen ist (vgl. Art. 274 StPO).
Folgt man der Medienmitteilung des BGer., wurden die Grundsätze nicht “über Bord geworfen”. Vielmehr fiel die Interessenabwägung offenbar anders aus…. Sie werden es eines Tages verstehen…