Zufallsfund aus illegaler Überwachung verwertbar?
Nach Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO muss die Staatsanwaltschaft eine Überwachung sofort beenden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Darauf kann sich gemäss Bundesgericht aber nur derjenige berufen, gegen den sich die Überwachung richtete (BGer 1B_259/2019 vom 25.02.2020).
Der Dritte, der “nur dank” Verletzung der zitierten Norm als Zufallsfund aus nachfolgenden Überwachungsmassnahmen (die auf dem Zufallsfund basierten), ins Visier der Strafverfolger gerät, kann sich nicht darauf berufen:
Letzterer ist daher nicht zum Vorbringen legitimiert, die Staatsanwaltschaft hätte gemäss Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO die ursprüngliche Überwachung nach dem 1. März 2017 unverzüglich beenden müssen (E. 2.3).
Manchmal ist es schon sehr einfach, das Strafprozessrecht. Entsprechend mager ist die Herleitung:
Das Gesetz macht die Zulässigkeit von Überwachungsmassnahmen nicht davon abhängig, ob frühere konnexe Massnahmen gegen andere Personen rechtmässig angeordnet wurden. Zu prüfen ist, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliegt (Art. 278 StPO) und die gesetzlichen Voraussetzungen der neuen Überwachungsmassnahmen erfüllt sind (BGE 140 IV 40 E. 4.1 f. S. 43; ebenso THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, 2018, S. 357 N. 1293). Entsprechend hat ein Betroffener, der die Verwendung von Zufallsfunden (und darauf gestützte neue Überwachungen gegen ihn) im Untersuchungsverfahren anfechten will, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen. Einsicht zu geben ist ihm in jene Beweisergebnisse der früheren Überwachungen, welche unmittelbar den Zufallsfund (mit entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Betroffenen) begründen. Auch muss überprüfbar sein, dass die konnexen Überwachungen richterlich bewilligt wurden (Urteile 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.4 und 4.1 f.; 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.11) [E. 2.2, Hervorhebungen durch mich].