Zufallsfunde bei Hausdurchsuchung
Werden bei einer Durchsuchung Zufallsfunde gemacht, ist darüber ein Bericht zu erstellen (Art. 243 Abs. 2 StPO). Nicht klar ist, wie vorzugehen ist, wenn es sich bei den Zufallsfunden um Informationsträger mit Aufzeichnungen handelt, die ihrerseits zu durchsuchen wären, was der Inhaber aber durch Siegelung einstweilen verhindert. Wie kann man in einem solchen Fall überhaupt feststellen, dass es sich um Zufallsfunde handelt?
Mit einer solchen Konstellation hatte sich das Bundesgericht zu befassen (BGer 1B_134/2018 vom 24.09.2018). Aus dem Entscheid des Bundesgerichts ergibt sich, dass eine inhaltliche “Sichtung” bzw. eben eine Durchsuchung trotz Siegelung stattgefunden haben muss, was aber offenbar als Grobsichtung bundesrechtskonform gewesen sein soll:
Auf welche Weise dieser gesetzliche Zielkonflikt im Einzelnen zu bewältigen ist, braucht im vorliegenden Fall nicht weiter vertieft zu werden. Die Vorinstanz ist ohne Verletzung von Bundesrecht zur Ansicht gelangt, dass der Polizeirapport über Zufallsfunde hier zwar (ihrer Auffassung nach) etwas zu detailliert ausgefallen sei, dass dies aber kein Verwertungsverbot hinsichtlich der entsiegelten Zufallsfunde nach sich zieht: […] (E. 2.6, Hervorhebungen durch mich).
Der Bericht äusserte sich also offensichtlich über den Inhalt der versiegelten Aufzeichnungen. Kein Problem, sagt das Bundesgericht:
Lediglich für die drei Zufallsfunde (Asservate 32-34) wurde noch der erwähnte Nachtragsrapport vom 18. Juli 2017 erstellt. Die Untersuchungsakten enthalten keine Hinweise darauf, dass die verantwortlichen Polizeiorgane (über ihre gesetzlichen Aufgaben hinaus) in bundesrechtswidriger Weise unzulässige Detaileinsicht in die sichergestellten Beweismittel genommen hätten (E. 2.6).
Naja, der (gemäss Vorinstanz etwas zu detailliert ausgefallene) Bericht enthält ja wohl solche Hinweise. Das hat gemäss Bundesgericht keine Unverwertbarkeit zur Folge, vielleicht aber auch nur für das Vorverfahren:
Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft die versiegelten Dokumente bereits gesichtet hätte [Anm. des Verfassers: was sie dank dem Bericht ja auch nicht musste]. Über die drei sichergestellten Zufallsfunde war sie von der (mit der Hausdurchsuchung beauftragten) Polizeibehörde gemäss Art. 243 StPO sachgerecht zu informieren. Ein gesetzliches Entsiegelungshindernis (betreffend die Asservate 32-34) oder ein definitives Verwertungsverbot, das schon im Vorverfahren durchzusetzen wäre, ist in diesem Zusammenhang nicht dargetan (E. 2.6, Hervorhebungen durch mich).
Was das Bundesgericht damit meint, ist mit nicht klar. Vielleicht ist es aber auch einfach der Meinung, dass die Frage der Beweisverwertung (immer) Aufgabe des Sachrichters ist.